Rz. 248
Hinweis
Im Einzelnen zu Sozialrechtlichen Konsequenzen weiter unten (siehe Rn 1593 ff.).
Rz. 249
Da der RVT diejenigen Sozialversicherungsbeiträge erhält, die bei hypothetischer Betrachtung auch ohne das Unfallgeschehen geflossen wären, darf dem Verletzten kein unfallkausaler rentenversicherungsrechtlicher Schaden entstehen.
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