Rz. 248

 

Hinweis

Im Einzelnen zu Sozialrechtlichen Konsequenzen weiter unten (siehe Rn 1593 ff.).

 

Rz. 249

Da der RVT diejenigen Sozialversicherungsbeiträge erhält, die bei hypothetischer Betrachtung auch ohne das Unfallgeschehen geflossen wären, darf dem Verletzten kein unfallkausaler rentenversicherungsrechtlicher Schaden entstehen.

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