Rz. 57

§ 2 Abs. 3 VersAusglG stellt klar, dass es auch nach neuem Recht für die Frage der Ausgleichsfähigkeit eines Anrechts nicht darauf ankommt, ob am Ende der Ehezeit eine für das Anrecht maßgebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit, Mindestversicherungszeit oder ähnliche zeitliche Voraussetzung bereits erfüllt ist oder nicht. Es handelt sich um die gleiche Regelung wie früher in § 1587a Abs. 7 Satz 1 BGB a.F.

 

Rz. 58

Die Verfestigung des Anrechts spielt also grds. für seine Einbeziehung in den Versorgungsausgleich keine Rolle. Zu beachten ist aber, dass noch nicht hinreichend verfestigte Anrechte, v.a. Betriebsrenten, die am Ende der Ehezeit (bzw. im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich, § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG) noch nicht unverfallbar sind, nicht ausgleichsreif sind (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG, siehe unten § 8 Rdn 88 ff.). Sie können im Ausgleich bei der Scheidung nicht ausgeglichen werden und müssen im Ausgleich nach der Scheidung (§§ 20 ff. VersAusglG) ausgeglichen werden (siehe unten § 9 Rdn 1 ff.).

 

Rz. 59

Bei der Bewertung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung spielen dagegen besondere Wartezeiten eine Rolle, wenn die Wartezeiten bereits erfüllt sind (§ 43 Abs. 3 Vers­AusglG). Es handelt sich um die Rente nach Mindesteinkommen (§ 262 SGB VI) und den Zuschlag an Entgeltpunkten nach § 70 Abs. 3a SGB VI (zu Einzelheiten siehe unten § 6 Rdn 122 ff.).

 

Rz. 60

Ausnahmsweise ist die Wartezeitenproblematik, die § 2 Abs. 3 VersAusglG auf die Situation des Ausgleichspflichtigen bezieht, aber relevant beim Ausgleichsberechtigten. Steht fest, dass dieser aus den im Versorgungsausgleich übertragenen Anrechten keine Leistungen erlangen können wird, weil er selbst die Wartezeiten nicht erfüllen kann, ist das Anrecht im Ausgleich bei der Scheidung wegen Unwirtschaftlichkeit des Ausgleichs nicht ausgleichsreif (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG, zu Einzelheiten siehe unten § 8 Rdn 88 ff.), sondern muss schuldrechtlich nach der Scheidung ausgeglichen werden (§§ 20 ff. VersAusglG). In derartigen Fällen können sich Vereinbarungen über die Durchführung des Versorgungsausgleichs als dringend angeraten zeigen.

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