Rz. 125

§ 115 Abs. 1 ZPO schreibt vor, dass eine Partei ihr Einkommen einzusetzen hat, dazu gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert.[160] Eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes kann ein nach § 115 Abs. 1 und 2 ZPO einzusetzendes Einkommen oder Vermögen nach § 115 Abs. 3 ZPO sein.[161] Diese Auffassung darf jedoch nicht dazu führen, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bis zur vergleichsweisen Einigung unterbleibt. Vielmehr ist zunächst Prozesskostenhilfe ohne Berücksichtigung einer etwaigen Abfindung zu gewähren. Wenn nach einer vergleichsweisen Einigung eine Abfindung tatsächlich gezahlt wird und nach Zahlung der Abfindung einzusetzendes Vermögen verbleibt, mag eine Überprüfung nach § 120a ZPO erfolgen können.[162] Nach § 115 Abs. 3 ZPO hat die jeweilige Partei ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist.[163]

 

Rz. 126

Gegen eine Berücksichtigung der Abfindung bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sprechen Sinn und Zweck der Abfindung sowie die rechtssystematische Einordnung. Im Sozialversicherungsrecht hat der Gesetzgeber sich gegen eine Anrechnung der Abfindung beim Arbeitslosengeld ausgesprochen. Bei der Anwaltsvergütung wird der Gegenstandswert auf einen Quartalsverdienst begrenzt und die vereinbarte Abfindung ebenfalls nicht streitwerterhöhend berücksichtigt.

 

Rz. 127

Soweit der Landeskasse 10 Prozent der Abfindung zugute kommen sollen,[164] ist dies eine Erfolgsprovision, für die es keine gesetzliche Grundlage gibt.[165] Eine derartige Praxis kann aus der Sicht des Arbeitgebers auch die Unabhängigkeit des Gerichts in Zweifel ziehen.

[161] Zum Streitstand siehe Zöller/Geimer, § 115 Rn 5.
[162] Vgl. LAG Köln v. 12.1.2010 – 3 Ta 581/09, NZA 1995, 863 f., m.w.N.
[165] Das LAG Köln rechnet eine Abfindung auch zum einzusetzenden Vermögen nach § 115 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 88 BSHG und lehnt die Beschränkung auf einen Teil der Abfindung ab; Beschl. v. 12.1.2010 – 3 Ta 581/09, NZA 1995, 863 f.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge