Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskostenhilfe. einzusetzendes Vermögen. Bausparvertrag

 

Leitsatz (amtlich)

Das Guthaben aus einem noch nicht zuteilungsreifen Bausparvertraggehört zum Vermögen iSd. § 115 Abs. 3 ZPO. Die Verwertung diesesVermögens kann aber im Einzelfall für den Antragsteller unzumutbarsein.

 

Orientierungssatz

  • Das Guthaben aus einem Bausparvertrag gehört grundsätzlich zu dem vom Antragsteller vor der Prozesskostenhilfe einzusetzenden Vermögen iSd. § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Nur wenn die anzuschaffende Immobilie Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dienen soll, kann es zum Schonvermögen gehören, § 90 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII.
  • Dies gilt auch für das Guthaben aus noch nicht zuteilungsreifen Bausparverträgen. Finanzielle Verluste wie anfallende Bearbeitungsgebühr, Verlust der Wohnungsbauprämie und der Arbeitnehmersparzulage sowie des Rechtes auf günstige Darlehenszuteilung bei Kündigung des Bausparvertrages vor Zuteilungsreife sind Fragen der Zumutbarkeit des Vermögenseinsatzes.
  • Jedenfalls ist der Einsatz des Guthabens aus dem Bausparvertrag ab dem Zeitpunkt des Ablaufes der gesetzlichen Sperrfrist nach dem Vermögensbildungsgesetz und dem Zeitpunkt der Zuteilungsreife zumutbar iSd. § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO.
  • Solche Festsetzungen des ab einem bestimmten Zeitpunkt aus dem Vermögen einzusetzenden Betrages können in entsprechender Anwendung von § 120 Abs. 1 Satz 2 ZPO schon bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe getroffen werden.
 

Normenkette

ZPO § 115 Abs. 3, § 120 Abs. 1 S. 2, § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3; ArbGG §§ 78, 11a Abs. 3; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 3; BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Beschluss vom 31.08.2004; Aktenzeichen 21 Ta 18/04)

ArbG Stuttgart (Beschluss vom 07.01.2004; Aktenzeichen 22 Ca 10749/03)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 31. August 2004 – 21 Ta 18/04 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich der Kläger dagegen, dass ihm Prozesskostenhilfe nur mit der Maßgabe bewilligt worden ist, im Oktober 2005 der Staatskasse die von ihr verauslagten Prozesskosten zu erstatten.

Der Kläger hatte für einen Kündigungsschutzprozess Prozesskostenhilfe beantragt. In seiner “Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse” vom 1. Oktober 2003 hat er angegeben, bei der B… Bausparkasse zwei Bausparverträge mit einem Gesamtguthaben von 6.310,29 Euro zu besitzen, davon der Bausparvertrag Nr. mit einem Guthaben von 6.111,10 Euro. Diesen Bausparvertrag hat der Kläger nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nach den Bestimmungen des Fünften Vermögensbildungsgesetzes angespart. Die gesetzliche Sperrfrist gem. § 4 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 Fünftes VermBG von sieben Jahren läuft am 30. September 2005 ab. Das Schonvermögen des Klägers gem. § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII) iVm. der Durchführungsverordnung beläuft sich auf 3.069,00 Euro.

Das Arbeitsgericht hat dem Kläger im Januar 2004 zunächst Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug ohne die Festsetzung von Raten bewilligt. Auf die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors als Vertreter der Staatskasse hat das Landesarbeitsgericht diese teilweise als begründet erachtet und dem Kläger aufgegeben, nach Ablauf der gesetzlichen Sperrfrist aus dem Fünften Vermögensbildungsgesetz am 1. Oktober 2005 der Staatskasse die von ihr verauslagten Prozesskosten iHv. 806,20 Euro zu erstatten. Hiergegen richtet sich die vom Landesarbeitsgericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Klägers. Er vertritt im Wesentlichen die Ansicht, der im Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses noch nicht zuteilungsreife Bausparvertrag könne nicht zu seinem gegenwärtigen Vermögen gezählt werden. Auch sei eine entsprechende Anwendung von § 120 Abs. 1 Satz 2 ZPO weder geboten noch zulässig.

 

Entscheidungsgründe

II. Die statthafte Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

1. Gegen die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde bestehen keine Bedenken.

Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 78 ArbGG iVm. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Voraussetzungen dafür lagen vor; die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 3 Satz 1 iVm. Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Im Übrigen ist das Bundesarbeitsgericht an die Zulassung gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO).

2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Auch das Bausparguthaben aus einem noch nicht zuteilungsreifen Bausparvertrag gehört zum Vermögen des Antragstellers. Die Verwertung dieses Vermögens ist ihm jedenfalls nach Ablauf der Sperrfrist aus dem Fünften VermBG zuzumuten (§ 11a Abs. 3 ArbGG iVm. § 115 Abs. 3 ZPO). Das Landesarbeitsgericht hat auch ohne Rechtsfehler die Erstattungspflicht ab dem 1. Oktober 2005 festgestellt (§ 120 Abs. 1 Satz 2 ZPO analog).

a) Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei das Bausparguthaben eines noch nicht zuteilungsreifen Bausparvertrages zum Vermögen gezählt. Es handelt sich um gespartes Geld, das in angemessener Zeitspanne durch Kündigung, ggf. auch durch Beleihung in liquide Mittel umgesetzt werden kann (Reichold in Thomas/Putzo ZPO 27. Aufl. § 115 Rn. 17; Zöller/Philippi ZPO 25. Aufl. § 115 Rn. 50 f.). Dass ein Bausparguthaben zur Beschaffung eines (kleinen) Immobilienbesitzes angesammelt wird, ändert nichts am Charakter als Vermögenswert. Die früher anders lautende Bestimmung des § 88 Abs. 2 Nr. 2 BSHG aF ist durch das 2. Haushaltsstrukturgesetz vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523) ersatzlos aufgehoben worden. Die mittlerweile wieder eingefügte Vorschrift des § 88 Abs. 2 Nr. 2 BSHG nF (§ 90 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII) schützt Vermögen, das nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines angemessenen Hausgrundstücks bestimmt ist, nur, soweit die Immobilie Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dienen soll. Solche besonderen Umstände sind vom Kläger nicht geltend gemacht worden, weswegen er grundsätzlich auch ein Bausparguthaben für die Finanzierung des Prozesses verwenden muss (vgl. OLG Dresden 23. Juli 1999 – 8 W 1413/98 – JurBüro 2000, 314).

b) Da das Bausparguthaben des Klägers die ihm zu belassenden Freibeträge nach § 115 Abs. 3 ZPO, § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII) iVm. mit der Durchführungsverordnung zu § 88 Abs. 4 BSHG beträchtlich übersteigt und der überschießende Betrag zur Begleichung der Prozesskosten ausreicht, ist das Bausparguthaben des Klägers auch nicht als Schonvermögen iSd. § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII) von der Verwertung auszunehmen.

c) Im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht richtig gesehen, dass die Frage der Zuteilungsreife eines Bausparvertrages nicht für die Vermögensqualität des Bausparguthabens ausschlaggebend ist, sondern zum Problem gehört, ob dem Kläger der Einsatz dieses Vermögensteiles zumutbar ist, § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Das Landesarbeitsgericht hat eine Verwertung erst ab dem 1. Oktober 2005 für zumutbar gehalten, weil nach seinen Feststellungen dann die siebenjährige gesetzliche Sperrfrist aus dem Fünften VermBG abgelaufen ist und der Bausparvertrag zuteilungsreif sein wird. Ob auch schon eine frühere Kündigung trotz des Verlustes der Bearbeitungsgebühr, der Wohnungsbauprämie, der Arbeitnehmersparzulage und des Rechtes auf günstige Darlehenszuteilung zumutbar wäre (OLG Koblenz 7. November 1985 – 15 WF 1295/85 – FamRZ 1986, 82), braucht daher vorliegend nicht entschieden zu werden. Wie das Landesarbeitsgericht festgestellt hat, kann der Kläger nach eigenem Vorbringen Ende September 2005 über das Bausparguthaben ohne Prämienverlust und Beeinträchtigung sonstiger vertraglicher Rechtspositionen verfügen.

d) Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass das Landesarbeitsgericht in entsprechender Anwendung von § 120 Abs. 1 Satz 2 ZPO den aus dem Vermögen ab 1. Oktober 2005 einzusetzenden Betrag bereits 2004 festgesetzt hat. § 120 Abs. 1 Satz 2 ZPO betrifft die künftige Entwicklung des Verhältnisses von Einkommen und Belastungen. Eine entsprechende gesetzliche Vorschrift gibt es im Hinblick auf das einzusetzende Vermögen nicht. Wie aber der vorliegende Fall zeigt, können sich aus Zumutbarkeitserwägungen ähnliche Regelungsbedürfnisse wie beim Einkommen ergeben. Die insoweit bestehende gesetzliche Lücke kann durch eine entsprechende Anwendung von § 120 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch in Vermögensfragen geschlossen werden.

 

Unterschriften

Reinecke, Kremhelmer, Breinlinger

 

Fundstellen

Haufe-Index 1512246

BAGE 2007, 57

BB 2006, 1692

DB 2006, 1440

NWB 2006, 2412

EBE/BAG 2006, 96

FamRZ 2006, 1445

FA 2006, 210

FA 2006, 352

JurBüro 2006, 487

NZA 2007, 646

EzA-SD 2006, 12

EzA

MDR 2007, 95

AGS 2006, 388

RVGreport 2006, 316

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