Rz. 112

Bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung hat der Rechtsanwalt auch wegen der Differenz zwischen der gesetzlichen Regelvergütung und den PKH-Gebühren gemäß § 50 RVG einen Anspruch gegen die Staatskasse die Differenz für ihn einzuziehen und an ihn weiterzuleiten. Gemäß § 50 RVG hat die Staatskasse die sog. weiteren Gebühren bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren nach § 13 RVG einzuziehen, wenn dies nach den Vorschriften der ZPO und nach den vom Gericht getroffenen Bestimmungen zulässig ist. Daher hat die PKH-Partei die Ratenzahlung solange fortzusetzen, bis auch die Differenz zwischen der gesetzlichen Regelgebühren und den PKH-Gebühren abgedeckt ist.[134] Nach § 115 Abs. 2 ZPO sind allerdings höchstens 48 Raten zu zahlen, und zwar für den ganzen Prozess ohne Rücksicht auf die Instanzen.[135] Mit 48 Raten ist nicht die Laufzeit ab Bewilligungsbeschluss gemeint, sondern die Zahl der tatsächlich geleisteten Raten.[136] Bei erst nachträglicher Anordnung der Ratenzahlung aufgrund verbesserter Einkommensverhältnisse oder zwischenzeitlichem Wegfall der Ratenzahlungen wegen verschlechterter Einkommensverhältnisse zählen die ratenfreien Monate nicht mit.[137] Das hat zur Folge, dass auch, wenn die erstmalige Anordnung der Raten erst nach zwei oder drei Jahren nach Rechtskraft der Entscheidung erfolgt, noch 48 Raten zu leisten sind.[138] Erst nach vier Jahren seit rechtskräftiger Entscheidung oder sonstiger Beendigung des Verfahren ist eine Änderung der Bewilligungsentscheidung zum Nachteil der PKH-Partei ausgeschlossen (§ 120a Abs. 1 S. 4 ZPO).[139]

 

Rz. 113

Der Anspruch des Rechtsanwalts wegen der Differenz zwischen den gesetzlichen Regelgebühren und den PKH-Gebühren entsteht allerdings nur, soweit die PKH-Gebühren und die Gerichtskosten bereits durch die Ratenzahlungen gedeckt sind. Erforderlich ist weiter, dass der Rechtsanwalt gemäß § 50 Abs. 2 RVG eine Berechnung seiner Regelvergütung zu den Prozessakten mitteilt. Dies soll nach dem Wortlaut der Vorschrift unverzüglich erfolgen. Hierzu kann ihm der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle gemäß § 55 Abs. 6 RVG eine Frist von einem Monat setzen, die es unbedingt einzuhalten gilt, weil die Ansprüche gegenüber der Staatskasse ansonsten erlöschen (§ 55 Abs. 6 S. 2 RVG). Dies betrifft nach der zu der früheren parallelen Vorschrift des § 128 Abs. 2 BRAGO ergangenen Rechtsprechung und Kommentierung nicht nur den Anspruch auf die Differenz zwischen den gesetzlichen Regelgebühren und PKH-Gebühr, sondern sämtliche Vergütungsansprüche aus der Beiordnung (also auch die PKH-Gebühren), soweit der Rechtsanwalt diese nicht bereits vor Fristsetzung durch den Urkundsbeamten angemeldet hatte.[140]

[134] Vgl. auch Enders, RVG, Rn 1573.
[135] Thomas/Putzo/Reichold, § 115 Rn 16a.
[136] Thomas/Putzo/Reichold, § 115 Rn 16a m.w.N.
[137] Streitig, wie hier auch Thomas/Putzo/Reichold § 115 Rn 16a; Enders, RVG, Rn 1589; Zöller/Philippi, § 115 Rn 45.
[138] So auch Enders, RVG, Rn 1590.
[140] Enders, RVG, Rn 1592.

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