Rz. 84

Die Vergütung des Nachlasspflegers hängt von seiner beruflichen Qualifikation ab. Für einen als Nachlasspfleger tätigen Rechtsanwalt oder für Personen mit vergleichbarer Qualifikation ist in der Regel ein Stundensatz von 90 EUR bei einfacher, 110 EUR bei mittlerer oder 130 EUR bei schwieriger Nachlassabwicklung angemessen.[109] Für weitere Qualifikationen, wie z.B. Rechts- und Notarfachwirte, Bankleute etc., ist ein reduzierter Stundensatz durch das OLG Köln für angemessen erachtet worden.[110]

 

Rz. 85

Reicht der Aktivnachlass nicht zur Begleichung der gesamten Vergütung des berufsmäßigen Nachlasspflegers aus (sogenannter teil-mittelloser Nachlass), ist der Nachlass gemäß § 1915 Abs. 1 S. 1 BGB in entsprechender Anwendung des § 1836d Nr. 1 BGB als mittellos anzusehen mit der Folge, dass sich der gesamte Vergütungsanspruch gemäß § 1915 Abs. 1 S. 2 letzter Hs. BGB ausschließlich nach § 3 VBVG berechnet.[111]

 

Rz. 86

Im Verfahren der Festsetzung der Vergütung des berufsmäßigen Nachlasspflegers ist der Einwand mangelhafter Amtsführung grundsätzlich unerheblich. Über aus der Amtsführung des Nachlasspflegers entstandene Gegenansprüche auf Schadensersatz oder Herausgabe hat nicht das Nachlassgericht, sondern ein Prozessgericht zu befinden.[112]

Die Höhe der Vergütung hängt nicht davon ab, ob das Nachlassgericht oder sonstige Beteiligte die Einschätzung des Nachlasspflegers zur Zweckmäßigkeit seines Handelns teilen.[113]

Eine Ausnahme im Vergütungsfestsetzungsverfahren besteht nur bei einer schweren, zur Verwirkung des Vergütungsanspruchs führenden Pflichtverletzung des Nachlasspflegers, wie etwa der Veruntreuung von Vermögen oder wenn der Umfang der Tätigkeit des Pflegers bei pflichtgemäßem Verhalten wesentlich geringer anzusetzen gewesen wäre.[114]

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