Rz. 57
Als milderes Mittel zur Beendigungskündigung muss der Arbeitgeber eine Änderung der Arbeitsbedingungen prüfen. Die Unwirksamkeit der Beendigungskündigung statt einer Versetzung oder Änderungskündigung ist in § 1 Abs. 2 S. 2 und 3 KSchG ausdrücklich geregelt (siehe im Folgenden unter Rdn 77 ff.).
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