Rz. 6

Zu beachten ist, dass der Anwalt auch außergerichtlich mit einer vorläufigen Regelung beauftragt werden kann, so dass dann gem. § 23 Abs. 1 S. 3, 1 RVG i.V.m. § 41 FamGKG von einem ermäßigten Wert der Hauptsache auszugehen sein kann.

 

Beispiel 7: Gegenstandswert vorläufige Umgangsregelung

Der Anwalt ist vom Ehemann und Kindesvater beauftragt worden, kurzfristig eine vorläufige Umgangsregelung herbeizuführen.

Auch für den Gegenstandswert der außergerichtlichen Vertretung gilt über § 23 Abs. 1 S. 3, 1 RVG die Vorschrift § 41 FamGKG. Auszugehen ist von einem Gegenstandswert in Höhe von 1.500,00 EUR (§§ 45 Abs. 1 Nr. 2, 41 FamGKG).

 

Beispiel 8: Gegenstandswert vorläufige Unterhaltszahlung

Der Anwalt ist von der Ehefrau beauftragt worden, den Ehemann zu einer vorläufigen zukünftigen Unterhaltszahlung in Höhe von 500,00 EUR monatlich aufzufordern, bis die endgültigen Auskünfte vorliegen und der Unterhalt abschließend berechnet werden kann.

Soweit man hier eine geringere Bedeutung annimmt (siehe § 11 Rdn 31 ff.), ist lediglich von einem Gegenstandswert in Höhe von 3.000,00 EUR auszugehen (§ 23 Abs. 1 S. 3, 1 i.V.m. §§ 35, 51 Abs. 1 FamGKG).

 

Rz. 7

Möglich ist ferner, dass der Anwalt sowohl mit einer vorläufigen Regelung beauftragt wird als auch hinsichtlich einer endgültigen Regelung.[1] Dann gilt für die vorläufige Regelung der geringere Wert und für die endgültige Regelung der Hauptsachewert (siehe Rdn 43 ff.).

[1] Siehe dazu die vergleichbare Lage bei einstweiligen Verfügungen: BGH AGS 2009, 261 = AnwBl 2009, 462 = NJW 2009, 2068 = Rpfleger 2009, 414 = BRAK-Mitt 2009, 138 = RVGreport 2009, 261 = VersR 2010, 496.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge