Rz. 6
Zu beachten ist, dass der Anwalt auch außergerichtlich mit einer vorläufigen Regelung beauftragt werden kann, so dass dann gem. § 23 Abs. 1 S. 3, 1 RVG i.V.m. § 41 FamGKG von einem ermäßigten Wert der Hauptsache auszugehen sein kann.
Beispiel 7: Gegenstandswert vorläufige Umgangsregelung
Der Anwalt ist vom Ehemann und Kindesvater beauftragt worden, kurzfristig eine vorläufige Umgangsregelung herbeizuführen.
Auch für den Gegenstandswert der außergerichtlichen Vertretung gilt über § 23 Abs. 1 S. 3, 1 RVG die Vorschrift § 41 FamGKG. Auszugehen ist von einem Gegenstandswert in Höhe von 1.500,00 EUR (§§ 45 Abs. 1 Nr. 2, 41 FamGKG).
Beispiel 8: Gegenstandswert vorläufige Unterhaltszahlung
Der Anwalt ist von der Ehefrau beauftragt worden, den Ehemann zu einer vorläufigen zukünftigen Unterhaltszahlung in Höhe von 500,00 EUR monatlich aufzufordern, bis die endgültigen Auskünfte vorliegen und der Unterhalt abschließend berechnet werden kann.
Soweit man hier eine geringere Bedeutung annimmt (siehe § 11 Rdn 31 ff.), ist lediglich von einem Gegenstandswert in Höhe von 3.000,00 EUR auszugehen (§ 23 Abs. 1 S. 3, 1 i.V.m. §§ 35, 51 Abs. 1 FamGKG).
Rz. 7
Möglich ist ferner, dass der Anwalt sowohl mit einer vorläufigen Regelung beauftragt wird als auch hinsichtlich einer endgültigen Regelung.[1] Dann gilt für die vorläufige Regelung der geringere Wert und für die endgültige Regelung der Hauptsachewert (siehe Rdn 43 ff.).
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