Rz. 43
Zu beachten ist, dass außergerichtlich auch dann mehrere Angelegenheiten gegeben sind, wenn der Anwalt sowohl hinsichtlich einer vorläufigen Regelung beauftragt ist als auch hinsichtlich einer endgültigen Regelung.[21]
Beispiel 39: Vorläufige und endgültige Regelung, Umgangsrecht
Der Kindesvater beauftragt den Anwalt, eine dauerhafte und endgültige Regelung zum Umgang mit den beiden gemeinsamen Kindern herbeizuführen. Daneben soll der Anwalt bis zur endgültigen Vereinbarung eine Regelung zu vorläufigen Besuchskontakten herbeiführen, damit bis zur endgültigen Regelung eine Entfremdung der Kinder vermieden wird.
Der Anwalt erhält zwei Geschäftsgebühren nach Nr. 2300 VV.
Eine Geschäftsgebühr erhält er für die Tätigkeit, gerichtet auf das endgültige Umgangsrecht (Wert: 3.000,00 EUR – § 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG) und eine weitere Geschäftsgebühr für die Tätigkeit, gerichtet auf die vorläufigen Besuchskontakte (Wert: 1.500,00 EUR – §§ 45 Abs. 1 Nr. 2, 41 FamGKG).
I. | Außergerichtliche Vertretung hinsichtlich der vorläufigen Regelung | ||
1. | 1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV | 172,50 EUR | |
(Wert: 1.500,00 EUR) | |||
2. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 192,50 EUR | ||
3. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 36,58 EUR | |
Gesamt | 229,08 EUR | ||
II. | Außergerichtliche Vertretung hinsichtlich der endgültigen Regelung | ||
1. | 1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV | 301,50 EUR | |
(Wert: 3.000,00 EUR) | |||
2. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 321,50 EUR | ||
3. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 61,09 EUR | |
Gesamt | 382,59 EUR |
Beispiel 40: Vorläufige und endgültige Regelung, Unterhalt
Die Ehefrau beauftragt den Anwalt im Januar 2017, ihren Ehemann zur vorläufigen Unterhaltszahlung (monatlich 400,00 EUR) ab Februar zu veranlassen, da sie hierauf angewiesen ist. Gleichzeitig beauftragt sie ihn, auch den endgültigen Unterhalt zu berechnen und geltend zu machen, den der Anwalt nach Auskunftserteilung später im September 2017 mit monatlich 600,00 EUR beziffert. Der Ehemann zahlt entsprechend den Aufforderungen.
Der Anwalt erhält zunächst eine Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV) für die Tätigkeit, gerichtet auf die vorläufigen Unterhaltszahlungen. Der Wert bestimmt sich nach § 23 Abs. 1 S. 3, 1 RVG i.V.m. §§ 35, 51, 41 FamGKG und richtet sich nach dem geforderten vorläufigen Unterhalt von 400,00 EUR monatlich.
Für die weitere Tätigkeit, gerichtet auf den laufenden endgültigen Unterhalt, erhält der Anwalt eine weitere Geschäftsgebühr, da es sich um eine eigene Angelegenheit handelt. Diese Geschäftsgebühr berechnet sich nach § 23 Abs. 1 S. 3, 1 RVG i.V.m. §§ 35, 51 FamGKG und richtet sich nach dem geforderten endgültigen Betrag von 600,00 EUR. Hier sind neben den zukünftigen Beträgen auch die fälligen Beträge bis September zu berücksichtigen, insgesamt somit 21 Monate (600,00 EUR x 21 = 12.600,00 EUR).
I. | Außergerichtliche Vertretung hinsichtlich der vorläufigen Regelung | ||
1. | 1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV | 301,50 EUR | |
(Wert: 2.400,00 EUR) | |||
2. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 321,50 EUR | ||
3. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 61,09 EUR | |
Gesamt | 382,59 EUR | ||
II. | Außergerichtliche Vertretung hinsichtlich der endgültigen Regelung | ||
1. | 1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV | 785,20 EUR | |
(Wert: 12.600,00 EUR) | |||
2. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 805,20 EUR | ||
3. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 152,99 EUR | |
Gesamt | 958,19 EUR |
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