Rz. 43

Zu beachten ist, dass außergerichtlich auch dann mehrere Angelegenheiten gegeben sind, wenn der Anwalt sowohl hinsichtlich einer vorläufigen Regelung beauftragt ist als auch hinsichtlich einer endgültigen Regelung.[21]

 

Beispiel 39: Vorläufige und endgültige Regelung, Umgangsrecht

Der Kindesvater beauftragt den Anwalt, eine dauerhafte und endgültige Regelung zum Umgang mit den beiden gemeinsamen Kindern herbeizuführen. Daneben soll der Anwalt bis zur endgültigen Vereinbarung eine Regelung zu vorläufigen Besuchskontakten herbeiführen, damit bis zur endgültigen Regelung eine Entfremdung der Kinder vermieden wird.

Der Anwalt erhält zwei Geschäftsgebühren nach Nr. 2300 VV.

Eine Geschäftsgebühr erhält er für die Tätigkeit, gerichtet auf das endgültige Umgangsrecht (Wert: 3.000,00 EUR – § 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG) und eine weitere Geschäftsgebühr für die Tätigkeit, gerichtet auf die vorläufigen Besuchskontakte (Wert: 1.500,00 EUR – §§ 45 Abs. 1 Nr. 2, 41 FamGKG).

 
I. Außergerichtliche Vertretung hinsichtlich der vorläufigen Regelung
1. 1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   172,50 EUR
  (Wert: 1.500,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 192,50 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   36,58 EUR
Gesamt   229,08 EUR
II. Außergerichtliche Vertretung hinsichtlich der endgültigen Regelung
1. 1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   301,50 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 321,50 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   61,09 EUR
Gesamt   382,59 EUR
 

Beispiel 40: Vorläufige und endgültige Regelung, Unterhalt

Die Ehefrau beauftragt den Anwalt im Januar 2017, ihren Ehemann zur vorläufigen Unterhaltszahlung (monatlich 400,00 EUR) ab Februar zu veranlassen, da sie hierauf angewiesen ist. Gleichzeitig beauftragt sie ihn, auch den endgültigen Unterhalt zu berechnen und geltend zu machen, den der Anwalt nach Auskunftserteilung später im September 2017 mit monatlich 600,00 EUR beziffert. Der Ehemann zahlt entsprechend den Aufforderungen.

Der Anwalt erhält zunächst eine Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV) für die Tätigkeit, gerichtet auf die vorläufigen Unterhaltszahlungen. Der Wert bestimmt sich nach § 23 Abs. 1 S. 3, 1 RVG i.V.m. §§ 35, 51, 41 FamGKG und richtet sich nach dem geforderten vorläufigen Unterhalt von 400,00 EUR monatlich.

Für die weitere Tätigkeit, gerichtet auf den laufenden endgültigen Unterhalt, erhält der Anwalt eine weitere Geschäftsgebühr, da es sich um eine eigene Angelegenheit handelt. Diese Geschäftsgebühr berechnet sich nach § 23 Abs. 1 S. 3, 1 RVG i.V.m. §§ 35, 51 FamGKG und richtet sich nach dem geforderten endgültigen Betrag von 600,00 EUR. Hier sind neben den zukünftigen Beträgen auch die fälligen Beträge bis September zu berücksichtigen, insgesamt somit 21 Monate (600,00 EUR x 21 = 12.600,00 EUR).

 
I. Außergerichtliche Vertretung hinsichtlich der vorläufigen Regelung
1. 1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   301,50 EUR
  (Wert: 2.400,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 321,50 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   61,09 EUR
Gesamt   382,59 EUR
II. Außergerichtliche Vertretung hinsichtlich der endgültigen Regelung
1. 1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   785,20 EUR
  (Wert: 12.600,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 805,20 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   152,99 EUR
Gesamt   958,19 EUR
[21] Siehe dazu die vergleichbare Lage bei einstweiligen Verfügungen; BGH AGS 2009, 261 = AnwBl 2009, 462 = NJW 2009, 2068 = Rpfleger 2009, 414 = BRAK-Mitt 2009, 138 = RVGreport 2009, 261 = VersR 2010, 496.

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