Rz. 42
Verstirbt der Nacherbe nach dem Erbfall und vor Eintritt des Nacherbfalls, verbleibt die Erbschaft dem Vorerben nur, wenn der Erblasser die Vererblichkeit des Nacherbenanwartschaftsrechts (§ 2108 Abs. 2 BGB) ausgeschlossen und keine Ersatzerbfolge (§§ 2096, 2069 BGB) angeordnet hat.
Dabei geht die Auslegungsregel des § 2108 Abs. 2 S. 1 BGB von der Vererblichkeit des Nacherbenanwartschaftsrechts aus. Dementsprechend trägt derjenige, der sich auf einen Ausschluss der Vererblichkeit beruft, hierfür die Beweislast.[45]
Allgemein stellt sich in dieser Fallkonstellation die Frage nach dem Verhältnis zwischen dem Anwartschaftsrecht des Nacherben gemäß § 2108 Abs. 2 BGB und der Ersatzerbeneinsetzung nach §§ 2096, 2069 BGB. Maßgeblich ist insoweit der durch Auslegung im Einzelfall zu ermittelnde Erblasserwille. Weder der Vererblichkeitsregelung des § 2108 Abs. 2 BGB noch der Ergänzungsregel des § 2069 BGB gebührt dabei ein genereller Vorrang.[46]
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