Rz. 30

Als weiteres Kriterium kann der Übergang der Kundschaft i.R.d. Gesamtbetrachtung für einen Betriebsübergang sprechen (EuGH v. 20.11.2003 – C-340/01 – Abler; BAG v. 11.9.1997 – 8 AZR 555/95). Richtigerweise kann die Kundschaft nicht übernommen werden, sie muss gewonnen bzw. gehalten werden (ErfK/Preis, § 613a BGB Rn 31). Typische Fälle des Überganges der Kundschaft sind die Übernahme einer Kundenkartei oder einer Vertriebsberechtigung (EuGH v. 7.3.1996 – C 171/94).

 

Rz. 31

 

Beispiel

Das LAG Düsseldorf hat in einer Entscheidung v. 29.2.2000 (3 Sa 1896/99) einen Betriebsübergang in einem Fall bejaht, in dem bei einer Ärztepraxis unter Beibehaltung der fachlichen Ausrichtung durch personelle und organisatorische Vorkehrungen der bisherige Patientenkreis gezielt weiter an die Praxis herangeführt wurde.

Das BAG hat in einer Entscheidung v. 30.10.2008 (8 AZR 397/07) dagegen in einem Fall einen Betriebsübergang verneint, in dem die Gesellschafter einer Rechtsanwaltskanzlei die Schließung ihrer Kanzlei beschlossen und sich ein Teil der bisherigen Gesellschafter zu einer neuen Anwaltssozietät zusammenschließt und die übrigen Gesellschafter in eine andere Anwaltskanzlei eintreten oder sich als Rechtsanwälte selbstständig machen. Allein die Übernahme des Mandantenstamms durch die ehemaligen Gesellschafter der GbR in der Form, dass jeder von ihnen seine bisher betreuten Mandanten auch nach der Auflösung der Gesellschaft weiter betreue, begründe nicht die Annahme eines Betriebsüberganges. Der Übergang des Kundenstamms stelle nur ein zu bewertendes Kriterium bei der Gesamtwürdigung der Umstände des konkreten Einzelfalls dar. Dadurch, dass die Anwälte einer aufgelösten GbR ihre bisherigen Mandanten weiterbetreuten, ohne das bisher zu dieser Betreuung eingesetzte Personal der Kanzlei zu übernehmen, würden sie nicht die Kanzlei als Ganzes oder einen Teil von dieser im Wege eines Betriebs(teil)übergangs erwerben.

 

Rz. 32

Richtet dagegen der Betriebserwerber sein Konzept schon auf einen vollständig anderen Kundenkreis aus und bietet daher auch nur diesem die angefertigte Ware an, so liegt kein Übergang der Kundschaft und auch kein Betriebsübergang vor (BAG v. 13.5.2004 – 8 AZR 331/03).

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