Rz. 43

Abzugrenzen ist der Betriebs-(teil-)übergang von der Funktionsnachfolge. Eine Funktionsnachfolge liegt vor, wenn der Erwerber lediglich eine bestimmte Tätigkeit fortführt, ohne dass eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit mit einer bestimmten Organisationsstruktur zuvor übergegangen ist. Die bloße Übernahme einer Tätigkeit stellt noch keinen Betriebsübergang dar. Bei Nutzung der Betriebsmittel des Auftraggebers hat eine Abgrenzung anhand einer wertenden Gesamtbetrachtung zu erfolgen (ErfK/Preis, BGB, § 613a Rn 37). Ein Betriebsübergang liegt nur dann vor, wenn die Betriebsmittel dem Betrieb des Auftragnehmers zugeordnet werden können (BAG v. 13.11.1997 – 8 AZR 82/95, n.v.). Ohne die Übernahme einer vorhandenen betrieblichen Organisation ist in der Übernahme von materiellen oder immateriellen Betriebsmitteln lediglich eine Funktionsnachfolge zu sehen (BAG v. 25.9.2003 – 8 AZR 421/02; BAG v. 27.10.2005 – 8 AZR 45/05; Hergenröder, AR-Blattei SD 500.1, Rn 203).

 

Rz. 44

In diesem Zusammenhang hat der EuGH die Verunsicherung, die nach der Klarenberg-Entscheidung v. 12.2.2009 (C-466/07; siehe hierzu bereits oben Rdn 6 ff.) aufkam, mit Entscheidung der Sache "CLECE" wieder eingedämmt, indem er ausdrücklich feststellt, dass eine Einheit nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden darf, sondern es nach wie vor entscheidend auf oben dargestellte Kriterien ankommt (EuGH v. 20.1.2011 – C-463/09 – "CLECE").

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