Rz. 2

§ 613a BGB ist anwendbar auf alle im Zeitpunkt des Betriebsüberganges bestehenden Arbeitsverhältnisse. Bzgl. des Begriffes des Arbeitnehmers ist die deutsche Definition maßgeblich, sodass u.a. Geschäftsführer, Vorstände aber auch freie Mitarbeiter nicht unter den Anwendungsbereich der Norm fallen. Nicht erfasst sind daher auch Arbeitsverhältnisse, die im Zeitpunkt des Betriebsüberganges bereits beendet sind (BAG v. 1.12.2004 – 7 AZR 37/04; s. hierzu näher unter § 40 Rdn 7).

 

Rz. 3

Zu beachten ist ferner, dass auch öffentlich-rechtliche Einheiten Betriebe i.S.d. § 613a BGB sein und damit auf einen Erwerber übergehen können (BAG v. 25.9.2003 – 8 AZR 421/02; EuGH v. 26.11.2015 – C-509/14).

 

Rz. 4

Der Anwendungsbereich des Betriebsüberganges erstreckt sich auf alle rechtlichen Gründe, § 613a BGB ist sowohl anwendbar, wenn der Betrieb aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung übergeht, als auch wenn der Betriebsübergang auf einer hoheitlichen Vereinbarung oder einer Auftragsnachfolge beruht (s. hierzu § 37 Rdn 50 ff.).

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