Rz. 97

Durch die Vorschrift des § 1a BetrAVG wird ein einklagbarer Rechtsanspruch der Arbeitnehmer auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung begründet.

 

Rz. 98

Danach kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 % der jeweiligen BBG in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten durch Entgeltumwandlung für den Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung verwendet werden. Insoweit gilt eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze (West) für die alten und die neuen Bundesländer.

 

Rz. 99

Der Anspruch besteht auch bei Teilzeitbeschäftigten i.H.v. 4 % der BBG. Der Höhe nach ist der Anspruch somit unabhängig vom individuellen Gehalt.

 

Rz. 100

Die Durchführung des Anspruchs auf Entgeltumwandlung ist durch eine Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien zu regeln. Insoweit besteht allerdings ein "Wahlvorrecht" des Arbeitgebers. Ist der Arbeitgeber zu einer Durchführung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse bereit, ist die Entgeltumwandlung dort durchzuführen. Ist dies nicht der Fall und kommt auch keine Einigung über einen anderen Durchführungsweg zustande, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass eine Direktversicherung abgeschlossen wird. Dabei ist zu beachten, dass dem Arbeitgeber als Vertragspartner eines externen Versorgungsträgers (überbetriebliche Versorgungseinrichtung oder Lebensversicherung) das Recht zusteht, sich diesen Vertragspartner auszusuchen. Der Arbeitnehmer hat insoweit kein eigenes Bestimmungsrecht und muss die Wahl des Arbeitgebers grds. hinnehmen. Der Arbeitgeber hat jedoch seine Wahl nach billigem Ermessen i.R.d. § 315 BGB auszuüben. Seine Auswahl des Vertragspartners unterliegt der Inhaltskontrolle durch die Gerichte.

 

Rz. 101

Wenn der Arbeitnehmer seinen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung geltend machen will, muss er jährlich einen Betrag i.H.v. mindestens 1/160 der Bezugsgröße für die gesetzliche Rentenversicherung (Bezugsgröße in 2022 = 39.480 EUR West; Beitrag = 246,75 EUR) in betriebliche Altersversorgung umwandeln. Maßgeblich für die Höhe des Anspruchs auf Entgeltumwandlung ist die Beitragsbemessungsgrenze West (so auch Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber/Betz-Rehm, BetrAVG, § 1a Rn 17; ErfK/Steinmeyer, § 1a BetrAVG Rn 5; BMF-Schreiben v. 5.8.2002, BStBl I, 767 Rn 162; a.A. PSV in Merkblatt 300/M12, Nr. 3.1.2, der für seine insolvenzrechtliche Haftung auf die für den Versorgungsberechtigten jeweils maßgebliche Bezugsgröße West oder Ost abstellt, aber auch Hanau/Arteaga/Rieble/Veit, Rn 198).

 

Rz. 102

Nach § 1a Abs. 3 BetrAVG kann der Arbeitnehmer zusätzlich verlangen, dass Leistungen zugesagt werden, die den Voraussetzungen für eine Förderung nach §§ 10a, 82 Abs. 2 EStG entsprechen, wenn die Versorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt wird. Nach § 82 Abs. 2 EStG ist für eine Förderung nach diesen Vorschriften eine individuelle Versteuerung der Beiträge durch den Arbeitnehmer erforderlich. Dies hat wiederum eine Beitragspflicht in der Sozialversicherung nach den allgemeinen Regeln zur Folge.

 

Rz. 103

Zu beachten ist, dass gem. § 1a Abs. 2 BetrAVG Zusagen auf betriebliche Altersversorgung aus Entgeltumwandlung, die vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes erteilt worden sind, den Anspruch auf Entgeltumwandlung entsprechend ihrem bestehenden Umfang ("Soweit … bestehen …") einschränken. Das hat z.B. im Fall einer bereits bestehenden und aus einer Entgeltumwandlung finanzierten Direktversicherung mit dem derzeit höchstzulässigen pauschalierungsfähigen Beitrag von 1.752 EUR zur Konsequenz, dass der Mitarbeiter nur noch die Differenz zwischen Direktversicherungsbeitrag und 4 % der BBG im Rahmen seines Rechtsanspruches auf Entgeltumwandlung zum Aufbau einer weiteren, zusätzlichen betrieblichen Altersversorgung verwenden kann.

 

Rz. 104

Eine Einschränkung erfährt der Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung allerdings durch § 17 Abs. 5 BetrAVG. Danach kann für Tariflohn nur dann eine Entgeltumwandlung vereinbart werden, soweit dies durch einen Tarifvertrag vorgesehen (tarifvertraglicher Anspruch auf Entgeltumwandlung) oder durch Tarifvertrag zugelassen (sog. "Öffnungsklausel") ist. Die Regelung gilt nur für Entgeltumwandlungen, die auf Neuzusagen beruhen (§ 30h BetrAVG). Sie ist mit der Verkündung des Gesetzes in Kraft getreten. Entgeltumwandlungen im Bereich außer- bzw. übertariflicher Bezüge sind von dieser Einschränkung nicht betroffen.

 

Rz. 105

Das Betriebsrentengesetz enthält nur wenige spezielle Auskunftspflichten (insb. in § 4a BetrAVG – Auskunft über Höhe der Anwartschaft bei Ausscheiden und Portabilität), jedoch keine allgemeinen Hinweis- und Informationspflichten. Nach der BAG-Rechtsprechung trifft den Arbeitgeber daher gegenüber dem Arbeitnehmer grundsätzlich keine Beratungspflicht im Zusammenhang mit dem Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung, sodass der Arbeitnehmer sich über seine entsprechenden Rechte grds. selbst informieren muss (BAG v. 21.1.2014 –...

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