Kurzbeschreibung

Diese Betriebsvereinbarung für eine betriebliche Altersversorgung regelt die Umsetzung des Entgeltumwandlungsanspruchs nach § 1a BetrAVG.

Vorbemerkung

Ein Arbeitgeber ist nach § 1a BetrAVG verpflichtet, den Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung umzusetzen. Die diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen sind weitgehend zwingend ausgestaltet und auch durch eine Betriebsvereinbarung nicht abdingbar. Die Betriebsvereinbarung kann daher nur den gesetzlichen Rahmen abbilden und nur dort abweichend gestalten, wo dies aufgrund der dispositiven gesetzlichen Vorgaben überhaupt möglich ist. Dies betrifft bspw. die Auswahl des sog. Durchführungswegs: Soll die Entgeltumwandlung als Pensionskasse, Pensionsfonds oder als Direktversicherung umgesetzt und durchgeführt werden (vgl. § 1a Abs. 1 Satz 3 BetrAVG)?

Diese Umsetzung sollte nicht ohne professionelle Unterstützung geschehen.

Jede Begründung einer betrieblichen Versorgungszusage führt zu einer langfristigen Bindung und Verpflichtung. Der Zeitraum zwischen Zusage und letzter Zahlung an Hinterbliebene kann schnell über 70 Jahre betragen. Es ist offensichtlich, dass der Arbeitgeber schwerlich abschätzen kann, wie sich z. B. die wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen ändern. Die nachfolgende Versorgungsordnung kann nur einen Überblick über relevante Themen geben. Die professionelle Beratung bei der Einführung einer betrieblichen Altersversorgung kann sie ebenso wenig ersetzen, wie die ständige professionelle Begleitung der betrieblichen Altersversorgung nach deren Einführung.

Die nachfolgende Vereinbarung geht davon aus, dass die Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind. Arbeitnehmern, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind (z. B. in einem berufsständischen Versorgungswerk versicherte Arbeitnehmer), ist entweder eine Einzelzusage zu erteilen oder die Versorgungsordnung ist entsprechend zu modifizieren.

Bei der Einführung dieser freiwilligen Sozialleistung entscheidet der Arbeitgeber allein

  • über die Einführung einer betrieblichen Altersversorgung,
  • welche finanziellen Mittel er zur Verfügung stellt (Dotierungsrahmen),
  • welchen Personenkreis er versorgen will und
  • wie er die betriebliche Altersversorgung durchführen will (Direktzusage, Unterstützungskassen, Pensionskassen, Direktversicherungen, Pensionsfonds).

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bestehen bei der Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung innerhalb des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dotierungsrahmens.[1] Wird eine betriebliche Altersversorgung durch eine Sozialeinrichtung erbracht, besteht ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG. Besteht keine Sozialeinrichtung, ergibt sich das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.

[1] Sofern eine Betriebsvereinbarung über Versorgungszusagen der bAV abgeschlossen wird, handelt es sich um eine sog. teilmitbestimmte Betriebsvereinbarung, weil das Mitbestimmungsrecht lediglich die Ausgestaltung der Verteilung (das sog. "Wie") der vom Arbeitgeber bereitgestellten Mittel (das "Ob" der Leistung) umfasst.

Betriebsvereinbarung zur Entgeltumwandlung im Rahmen der betriebliche Altersversorgung

Zwischen

.................................................................................

[Name und Adresse],

vertreten durch

.................................................................................

[Name des Vertretungsberechtigten]

– nachfolgend "Unternehmen" genannt –

und

.................................................................................

[Name und Adresse des Betriebsrats],

vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden

.................................................................................

[Name]

– nachfolgend "Betriebsrat" genannt –

wird folgende Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung geschlossen:

Präambel

Eine zusätzliche finanzielle Absicherung für den Ruhestand wird für alle Arbeitnehmer des Betriebs durch das stetig sinkende Versorgungsniveau der gesetzlichen Rentenversicherung von zunehmender Bedeutung. Eine attraktive Möglichkeit zur Versorgung der Arbeitnehmer stellt die betriebliche Altersversorgung dar, welche die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung wirkungsvoll ergänzt. Zugleich versteht das Unternehmen die betriebliche Altersversorgung als einen wichtigen Beitrag zur nachhaltigen Bindung und Motivation seiner Arbeitnehmer und sieht die betriebliche Altersversorgung als eine wichtige freiwillige Sozialleistung an.

Das Unternehmen (im Folgenden "Arbeitgeber") hat sich vor diesem Hintergrund entschlossen, den Arbeitnehmern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung über die X-Lebensversicherungs-AG nach Maßgabe dieser Versorgungsordnung zu gewähren, um die Vorsorge für den Altersruhestand zu stärken.

Die Finanzierung nach dieser Versorgungsordnung erfolgt gemeinschaftlich durch die Arbeitnehmer im Wege der Entgeltumwandlung und durch uns als Arbeitgeber. Durch die Möglichkeit der Arbeitnehmer, auf Teile ihres Arbeitsentgelts zugunsten einer betrieblichen Direktversicherung zu verzichten...

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