BMF, 5.8.2002, IV C 4 - S 2222 - 295/02/IV C 5 - S 2333 - 154/02

ESt III/02 vom 24. bis 26.4.2002 TOP 6;

ESt VI/02 vom 26. bis 28.6.2002 TOP 8;

LSt II/02 vom 19. bis 21.6.2002 TOP 2;

BMF-Schreiben vom 12.7.2002

IV C 4 – S 2222 – 284/02/IV C 5 – S 2333 – 146/02

2 Anlagen

Zur Anwendung der §§ 3 Nr. 63, 3 Nr. 66, 10a und 22 Nr. 5 EStG sowie der Regelungen in Abschnitt XI EStG in der Fassung des Altersvermögensgesetzes vom 26.6.2001 (BGBl 2001 I S. 1310, BStBl 2001 I S. 420) einschließlich der Änderungen durch das Steueränderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001 (BGBl 2001 I S. 3794, BStBl 2002 I S. 4) und des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20.12.2001 (BGBl 2001 I S. 3926, BStBl 2002 I S. 56) nehme ich im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:

Für die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG wird, was die Prüfungskompetenz der Finanzämter betrifft, vorab auf § 10a Abs. 5 Satz 2 EStG hingewiesen, wonach die in der Bescheinigung des Anbieters mitgeteilten übrigen Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 1 bis 3 EStG im Wege des automatisierten Datenabgleichs nach § 91 EStG durch die zentrale Stelle (Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen – ZfA –) überprüft werden.

 

A. Private Altersvorsorge

 

I. Förderung durch Zulage und Sonderausgabenabzug

 

1. Begünstigter Personenkreis

 

a) Allgemeines

1

Als begünstigte Person kommt nur in Betracht, wer der unbeschränkten Einkommen- steuerpflicht § 1 Abs. 1 bis 3 EStG) unterliegt. Dies gilt für den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG (§ 50 Abs. 1 Satz 4 EStG) ebenso wie für die Zulageförderung nach Abschnitt XI EStG § 79 EStG).

2

Die persönlichen Voraussetzungen müssen im jeweiligen Beitragsjahr (Veranlagungszeit- raum) zumindest während eines Teils des Jahres vorgelegen haben. Für Altersvorsorgebeiträge zugunsten eines Vertrags, aus dem Altersvorsorgeleistungen fließen, kommt eine steuerliche Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI EStG nicht mehr in Betracht.

 

b) Unmittelbar begünstigte Personen

 

aa) Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG) und Pflichtversicherte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte § 10a Abs. 1 Satz 3 EStG)

3

In der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, wer nach §§ 1 bis 4, 229, 229a und 230 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) der Versicherungspflicht unter- liegt. Hierzu gehört der in der Anlage 1 Abschnitt A abschließend aufgeführte Personenkreis. Allein die Zahlung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung ohne Vorliegen einer Versicherungspflicht, beispielsweise von dritter Seite aufgrund eines Forderungsüberganges (Regressierung) wegen eines Schadensersatzanspruchs (§ 119 des Zehnten Buches SozialgesetzbuchSGB X –), begründet nicht die Zugehörigkeit zu dem nach § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG begünstigten Personenkreis. Pflichtversicherte mit einer beamtenähn- lichen Gesamtversorgung im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 4 EStG sind nicht begünstigt (vgl. Rz. 11).

4

Die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes haben sich am 13.11.2001 über eine grundlegende Reform der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes geeinigt (Altersvorsorgeplan 2001). Auf dieser Grundlage wurde für den Bereich der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV –) vom 1.3.2002 vereinbart; für den Bereich derjenigen kommunalen Arbeitgeber, die Mitglied einer sonstigen Zusatzversorgungseinrichtung sind (z.B. Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden, Rheinische Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände), wurde am gleichen Tag ein gesonderter, inhaltsgleicher Tarifvertrag abgeschlossen (Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes – Altersvorsorge-TV-Kommunal – ATV-K vom 1.3.2002). Im Geltungsbereich der beiden vorgenannten Tarifverträge ist das bisherige System der Gesamtversorgung beendet und durch ein übliches Betriebsrentensystem ersetzt worden. Durch den Systemwechsel greift der Förderausschluss für die bei einer Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes Pflichtversicherten nicht. Alle von den beiden vorgenannten Tarifverträgen – auch aufgrund arbeitsvertraglicher Verweisungen – erfassten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes gehören damit zum Kreis der nach § 10a EStG unmittelbar begünstigten Personen. Entsprechendes gilt für Pflichtversicherte in Zusatzversorgungskassen mit inhaltlich gleichartigen Regelungen.

5

Pflichtversicherte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte gehören, soweit sie nicht als Pflichtversicherte der gesetzlichen Rentenversicherung ohnehin bereits anspruchsberechtigt sind, in dieser Eigenschaft ebenfalls zum begünstigten Personenkreis. Darunter fallen insbesondere die in Anlage 1 Abschnitt B aufgeführten Personen.

 

bb) Empfänger von ...

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