Rz. 71

Soweit der Anwalt einen der beteiligten Grundstückseigentümer vertritt, richtet sich der Gegenstandswert immer nach § 26 Nr. 2 RVG, denn auch eine Teilungsversteigerung stellt eine Zwangsversteigerung im Sinne dieser Vorschrift dar.[19] Dabei ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ausgehend vom Verkehrswert (siehe Rdn 10 ff.) nach dem jeweiligen Miteigentumsanteil des Auftraggebers zu bestimmen (§ 26 Nr. 2, 2. Teils. RVG).

 

Beispiel 24: Teilungsversteigerung, hälftiges Miteigentum

Der Anwalt beantragt für die geschiedene Ehefrau die Teilungsversteigerung des im jeweils hälftigen Miteigentum der geschiedenen Ehegatten stehenden Hausgrundstücks. Der geschiedene Ehemann lässt sich ebenfalls anwaltlich vertreten. Das Grundstück hat einen Verkehrswert von 200.000,00 EUR.

Der Streitwert des gerichtlichen Verfahrens beträgt 200.000,00 EUR. Für die beteiligten Anwälte beträgt der Gegenstandswert ihrer Tätigkeit nach § 26 Nr. 2 RVG jedoch nur jeweils 100.000,00 EUR.

 

Rz. 72

 

Beispiel 25: Teilungsversteigerung mit unterschiedlichen Miteigentumsanteilen

Der Anwalt beantragt für die geschiedene Ehefrau die Teilungsversteigerung eines gemeinsamen Hausgrundstücks der geschiedenen Ehegatten. Die Ehefrau hat einen Miteigentumsanteil von ¼ und der Ehemann von ¾. Der geschiedene Ehemann lässt sich ebenfalls anwaltlich vertreten. Das Grundstück hat einen Verkehrswert von 200.000,00 EUR.

Der Streitwert des gerichtlichen Verfahrens beträgt wiederum 200.000,00 EUR. Für den Anwalt der geschiedenen Ehefrau beträgt der Gegenstandswert 50.000,00 EUR und für den Anwalt des geschiedenen Ehemannes 150.000,00 EUR.

 

Rz. 73

Soweit der Anwalt einen Bieter verritt, gelten die gleichen Werte wie bei der Zwangsversteigerung.

[19] BGH JurBüro 2020, 487 = RVGreport 2020, 432.

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