Rz. 9

Während sich im gerichtlichen Verfahren bis zur Einleitung des Verteilungsverfahrens der Streitwert gem. § 54 Abs. 1 GKG nach dem vollen gem. § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzten Grundstückswert (Verkehrswert) und, wenn ein solcher Wert nicht festgesetzt ist, gem. § 54 Abs. 1 S. 2 GKG nach dem Einheitswert oder einem davon abweichenden Wert richtet, enthält § 26 RVG abweichende Regelungen. Zu unterscheiden ist, ob der Anwalt

einen Gläubiger bzw. einen nach § 9 ZVG Beteiligten (§ 26 Nr. 1 RVG – siehe Rdn 15 ff.),
einen sonstigen Beteiligten, insbesondere einen Schuldner (§ 26 Nr. 2 RVG – siehe Rdn 55), oder
einen Bieter (§ 26 Nr. 3 RVG – siehe Rdn 59 ff.)

vertritt.

 

Rz. 10

Soweit im Rahmen des § 26 RVG auf den Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung abgestellt wird, ist damit der vom Vollstreckungsgericht nach § 63 Abs. 2 i.V.m. § 54 Abs. 1 GKG festgesetzte Verkehrswert gemeint. Diese Festsetzung des Verkehrswerts ist gem. § 32 Abs. 1 RVG insoweit auch für die Anwaltsgebühren bindend, als hiervon nicht abgewichen werden darf.

 

Rz. 11

Hat das Gericht den Verkehrswert nicht festgesetzt, so ist – im Gegensatz zum gerichtlichen Streitwert – für den Gegenstandswert nicht ersatzweise der Einheitswert zugrunde zu legen, sondern es bleibt der Verkehrswert maßgeblich.[3] Dieser ist dann gegebenenfalls vom Gericht im Verfahren nach § 33 RVG zu ermitteln.

 

Rz. 12

Soweit sich das Verfahren auf mehrere Grundstücke erstreckt, sind die Werte der einzelnen Grundstücke zusammenzurechnen (§ 22 Abs. 1 RVG), wobei die Wertgrenze des § 22 Abs. 2 RVG in Höhe von 30 Mio. EUR nicht überschritten werden darf.

 

Rz. 13

Belastungen sind nicht abzuziehen, unabhängig davon, ob es sich um Belastungen des gesamten Grundstücks oder nur um Belastungen eines Anteils handelt.

 

Rz. 14

Der jeweilige Gegenstandswert für die Anwaltsgebühren ist auf Antrag im Verfahren nach § 33 RVG gesondert festzusetzen und nicht nach § 32 Abs. 1 RVG i.V.m. § 63 GKG.

[3] LG Zweibrücken JurBüro 2006, 382.

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