Rz. 647

Personengesellschaften, die nach § 1a Abs. 1 KStG die Option zur Körperschaftsteuer ausgeübt haben, sind "wie eine Kapitalgesellschaft" und ihre Gesellschafter wie die "nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft zu behandeln". Demzufolge gelten für diese Gesellschaften und ihre Gesellschafter die oben unter Rdn 646 dargestellten Grundsätze. Zu einer Besteuerung der Gesellschafter mit Einkommensteuer kommt es also nur dann, wenn Ausschüttungen (offen oder verdeckt) an sie erfolgen.

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