Rz. 645

Kapitalgesellschaften werden selbstständig besteuert. Sie sind Steuersubjekte der Körperschaftsteuer wie auch aller anderen Steuern. Für die Körperschaftsteuer kommt es nicht darauf an, ob die Kapitalgesellschaft ihren Gewinn ausschüttet oder einbehält (thesauriert). Gewinnausschüttungen sind auch nicht als betrieblicher Aufwand abzugsfähig. Die Körperschaftsteuer ist definitiv. Sie wird nicht (mehr) auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Gesellschafters angerechnet.

 

Rz. 646

Für die Besteuerung der Gesellschafter gilt:

Besteuert werden nur an den Gesellschafter (ggf. verdeckt) ausgeschüttete Gewinne.
Thesaurierte Gewinne sind nicht zu versteuern.
Verluste der Gesellschaft kann der Gesellschafter nicht nutzen, indem er sie mit seinen Einkünften verrechnet. Diese Verrechnungsmöglichkeit hat nur die Gesellschaft selbst für vergangene und zukünftige Geschäftsjahre.
Ist der Gesellschafter eine natürliche Person, unterliegt er mit Ausschüttungen, die zu Einkünften aus Kapitalvermögen führen, der Abgeltungsteuer (25 %) oder mit Ausschüttungen, die in ein Betriebsvermögen fließen (Einkünfte aus Gewerbebetrieb), dem Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 Buchst. d EStG).
Ist der Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft, bleibt die Ausschüttung zu 95 Prozent steuerfrei (§ 8b Abs. 1 und 4 KStG).
Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft sind bei natürlichen Personen ebenfalls steuerpflichtig. Grundsätzlich unterliegen sie der Abgeltungssteuer. Bei Personen, die mindestens zu 1 % am Nennkapital beteiligt sind, findet das Teileinkünfteverfahren Anwendung. Bei Kapitalgesellschaften sind solche Gewinne grundsätzlich steuerfrei (§ 8b Abs. 2 S. 1 KStG); lediglich 5 % gelten als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben.

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