Rz. 510

Im Bereich der Körperschaftsteuer wird das 1976 eingeführte Anrechnungssystem – Anrechnung der gezahlten Körperschaftsteuer auf die individuelle Einkommensteuer der Gesellschafter – seit 2001 durch das System einer definitiven Körperschaftsteuerbelastung ersetzt. Mit dieser Reform der Besteuerung von Kapitalgesellschaften entfällt der gespaltene Körperschaftsteuersatz für ausgeschüttete und thesaurierte Gewinne; es findet ein einheitlicher Steuersatz Anwendung. Der Körperschaftsteuersatz beträgt (ab 2008) einheitlich und definitiv für Thesaurierung und Ausschüttung 15. Hinzu tritt der Solidaritätszuschlag (5,5 % von 15 %) sowie die Gewerbesteuer (Gewerbesteuermesszahl 3,5 %, durchschnittlicher Hebesatz 400 %), die als Betriebsausgabe nicht den steuerlichen Gewinn mindert. Damit ergibt sich (ab 2008) folgende steuerliche Gesamtbelastung einer GmbH:

 
Gewinn vor Steuern 100
Gewerbesteuer: 100 x 3,5 % × 400 % = 14
Körperschaftsteuer: 100 × 15 % = 15
Solidaritätszuschlag: 15 × 5,5 % = 0,83
steuerliche Gesamtbelastung in Prozent des Gewinns vor Steuern: 29,83 %
 

Rz. 511

Die Besteuerung der Ausschüttungen ist zu differenzieren:

Gesellschafter ist eine andere Kapitalgesellschaft

Dividenden einer anderen GmbH, die die GmbH vereinnahmt, sind derzeit grundsätzlich nach § 8b Abs. 1 KStG in voller Höhe steuerfrei. Dabei gelten 5 % der Dividende als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe (§ 8b Abs. 5 KStG), d. h., Dividenden von Kapitalgesellschaften sind bei der GmbH zu 95 % von der Körperschaftsteuer befreit.

Gesellschafter ist eine Personengesellschaft

Dividenden, die im Betriebsvermögen eines Personenunternehmens erzielt werden – die GmbH-Anteile gehören also zum Betriebsvermögen, wie z. B. die GmbH-Anteile bei personengleicher GmbH & Co. KG – unterliegen derzeit nach dem Teileinkünfteverfahren dem persönlichen Einkommensteuersatz des Gesellschafters (§ 3 Nr. 40a EStG). Der steuerfreie Anteil von Dividenden im Betriebsvermögen von Personenunternehmen beträgt 40 %. Das heißt, Dividenden sind zu 60 % steuerpflichtig. Damit sind die im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben in Höhe von 60 % steuermindernd abzugsfähig.

Gesellschafter ist eine natürliche (Privat)Person

Ab dem Veranlagungszeitraum 2009 findet für Privatanleger die Abgeltungsteuer Anwendung, d. h., Dividenden unterliegen dem 25 %igen Abgeltungsteuersatz zuzüglich Solidaritätszuschlag. Liegt der persönliche Einkommensteuersatz unter 25 %, kann der Steuerpflichtige nach § 32d Abs. 6 EStG eine Veranlagung mit dem niedrigeren Steuersatz beantragen. Das Halbeinkünfteverfahren für Dividenden kommt nicht mehr zur Anwendung, Dividenden unterliegen also in voller Höhe dem Abgeltungsteuersatz. Die Abzugsfähigkeit von mit Kapitaleinkünften im Zusammenhang stehenden Werbungskosten, wie z. B. Depotgebühren oder Finanzierungszinsen, ist nicht mehr gegeben.

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