Rz. 27

Wird der Anwalt erstmals im Rechtsbehelfsverfahren beauftragt, entsteht die Geschäftsgebühr der Nr. 2300 VV sowie gegebenenfalls eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr nebst Auslagen nach Teil 7 VV.

 

Beispiel 4: Vertretung in einem Einspruchsverfahren

Der Anwalt legt für den Mandanten gegen den Steuerbescheid über 8.000,00 EUR Einspruch ein.

Für das Einspruchsverfahren erhält der Anwalt eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV. Ausgehend von der Mittelgebühr ist wie folgt abzurechnen:

 
1. 1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   753,00 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 773,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   146,87 EUR
Gesamt   919,87 EUR
 

Rz. 28

Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber, erhöht sich die Geschäftsgebühr nach Nr. 1008 VV um 0,3 je weiteren Auftraggeber, höchstens um 2,0, sofern der Gegenstand derselbe ist.

 

Beispiel 5: Vertretung in einem Einspruchsverfahren, mehrere Auftraggeber

Der Anwalt legt für die zusammen veranlagten Eheleute gegen deren Steuerbescheid über 8.000,00 EUR Einspruch ein.

Für das Einspruchsverfahren erhält der Anwalt eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV. Ausgehend von der Schwellengebühr ist wie folgt abzurechnen:

 
1. 1,6-Geschäftsgebühr, Nrn. 2300, 1008 VV   803,20 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 823,20 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   156,41 EUR
Gesamt   979,61 EUR
 

Rz. 29

Werden gegen verschiedene Bescheide gesonderte Einsprüche eingelegt, erhält der Anwalt auch gesonderte Geschäftsgebühren. Das gilt auch dann, wenn die Behörde eine zusammengefasste Einspruchsentscheidung erlässt und hiergegen eine einheitliche Klage geführt wird. Die Bildung eines Gesamtstreitwerts für das Vorverfahren kommt nicht in Betracht.[8] Zur Anrechnung im nachfolgenden Verfahren siehe Rdn 54.

 

Beispiel 6: Vertretung in mehreren Einspruchsverfahren

Gegen den Mandanten sind zwei getrennte Einkommenssteuerbescheide über 5.000,00 EUR (Veranlagungsjahr 2019) und über 8.000,00 EUR (Veranlagungsjahr 2020) ergangen. Der Anwalt hatte gegen beide Bescheide gesondert Einspruch eingelegt. Die Behörde entscheidet über die Einsprüche durch einen einheitlichen Bescheid.

Ungeachtet der gemeinsamen Einspruchsentscheidung erhält der Anwalt für jedes Einspruchsverfahren eine gesonderte Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV. Ausgehend von der Mittelgebühr ist wie folgt abzurechnen:

 
I. Einspruch gegen Einkommenssteuerbescheid 2019
1. 1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   501,00 EUR
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 521,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   98,99 EUR
Gesamt   619,99 EUR
II. Einspruch gegen Einkommenssteuerbescheid 2020
1. 1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   753,00 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 773,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   146,87 EUR
Gesamt   919,87 EUR
 

Rz. 30

Kommt es zu einer Einigung i.S.d. Nr. 1000 Nr. 1 VV, erhält der Anwalt zusätzlich eine 1,5-Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Nr. 1 VV.

 

Beispiel 7: Vertretung in einem Einspruchsverfahren mit Einigung

Der Anwalt legt für den Mandanten gegen den Steuerbescheid über 8.000,00 EUR Einspruch ein. Es kommt zu einer Einigung mit dem Finanzamt.

Abzurechnen ist wie im Beispiel 4; hinzu kommt eine 1,5-Einigungsgebühr.

 
1. 1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   753,00 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2. 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 Nr. 1 VV   753,00 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.526,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   289,94 EUR
Gesamt   1.815,94 EUR
 

Rz. 31

Kommt es zu einer Erledigung i.S.d. Nr. 1002 VV, erhält der Anwalt zusätzlich eine 1,5-Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV.

 

Beispiel 8: Vertretung in einem Einspruchsverfahren mit Erledigung

Der Anwalt legt für den Mandanten gegen den Steuerbescheid über 8.000,00 EUR Einspruch ein. Es kommt zu einer Erledigung.

Abzurechnen ist wie im Beispiel 4; hinzu kommt eine 1,5-Erledigungsgebühr.

 
1. 1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   753,00 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2. 1,5-Erledigungsgebühr, Nr. 1002 VV   753,00 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.526,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   289,94 EUR
Gesamt   1.815,94 EUR
[8] FG Köln AGS 2012, 524 = NJW-Spezial 2013, 61.

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