Rz. 92

Ein Gegenstand, der zu einer Vorerbschaft gehört, soll gem. § 773 ZPO nicht im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert oder überwiesen werden, wenn die Veräußerung oder die Überweisung im Falle des Eintritts der Nacherbfolge nach § 2115 BGB dem Nacherben gegenüber unwirksam ist. Der Nacherbe kann nach Maßgabe des § 771 ZPO eine Drittwiderspruchsklage erheben, § 773 ZPO.

Nur für Gläubiger des Vorerben gilt § 773 ZPO. Handelt es sich um den Titel eines Nachlassgläubigers oder um ein auch dem Nacherben gegenüber wirksames Recht an einem Nachlassgegenstand, so bleibt die Verfügung auch mit dem Eintritt des Nacherbfalls dem Nacherben gegenüber wirksam (§ 2115 S. 2 BGB), womit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2115 S. 1 BGB nicht gegeben sind.

 

Rz. 93

Nach § 773 S. 2 ZPO kann der Nacherbe gem. § 771 ZPO Widerspruch erheben. Mehrere klagende Nacherben sind einfache, nicht notwendige Streitgenossen, weil vor dem Nacherbfall unter ihnen noch keine Erbengemeinschaft besteht.[86]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge