Rz. 31

§ 773 ZPO eröffnet die Möglichkeit einer Widerspruchklage für Nacherben.[1] Diese Norm bestimmt, dass ein Gegenstand, der zu einer Vorerbschaft gehört, nicht im Weg der Zwangsvollstreckung veräußert oder überwiesen werden soll, wenn die Veräußerung oder die Überweisung im Fall des Eintritts der Nacherbfolge nach § 2115 BGB dem Nacherben gegenüber unwirksam ist. Der Nacherbe kann nach Maßgabe des § 771 ZPO Widerspruch erheben.[2]

 

Rz. 32

§ 773 ZPO bezweckt also den Schutz des Nacherben im Fall der noch nicht eingetretenen Nacherbfolge. Würde bei Eintritt der Nacherbfolge die Veräußerung oder Überweisung eines zum Nachlass gehörenden Gegenstands nach § 2115 BGB (Zwangsvollstreckung, Arrestvollziehung, Verfügung des Insolvenzverwalters) insoweit unwirksam, als sie die Rechte des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würden, kann der Nacherbe Widerspruch erheben. Dies gilt nicht in den Fällen des § 2115 S. 2 BGB, in denen die Verfügung über einen Nachlassgegenstand unbeschränkt wirksam bleibt, wenn der Anspruch eines Nachlassgläubigers oder ein an einem Erbschaftsgegenstand bestehendes Recht geltend gemacht wird.

 

Rz. 33

Der Nacherbe kann mit dem Widerspruch nur Einwendungen gegen die Veräußerung oder Einziehung geltend machen. Einer bloßen Pfändung oder Eintragung einer Zwangshypothek vor Eintritt der Nacherbfolge kann er nicht widersprechen.[3] Auch muss der Nacherbe in den Fällen der befreiten Vorerbschaft die Vollstreckung einschließlich Verwertung insoweit dulden, als die Befreiung nach § 2136 BGB wirkt.

[1] Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 773 ZPO Rz. 1.
[2] Müller-Eiselt,in HHSp, AO/FGO, § 262 AO Rz. 32.
[3] Müller-Eiselt,in HHSp, AO/FGO, § 262 AO Rz. 33; Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 262 Rz. 24.

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