Rz. 55

§ 5 Abs. 4 Alt. 2 VOB/B knüpft an den Schuldnerverzug des Auftragnehmers an, ohne diesen zu definieren. Die Voraussetzungen sind dieselben wie bei § 286 BGB (vgl. die Ausführungen unter Rdn 2 und Rdn 6 ff.). Insbesondere ist ein Verschulden des Auftragnehmers an der Leistungsverzögerung notwendig. Dieses liegt nicht vor, wenn der Auftragnehmer z.B. seine Arbeiten wegen Zahlungsverzugs des Auftraggebers einstellt.[74]

 

Rz. 56

Unklar ist, ob die Regelung in § 5 Abs. 4 Alt. 2 VOB/B nur den Verzug des Auftragnehmers mit der Vollendung, d.h. Fertigstellung seiner Gesamtleistung, oder auch den Verzug des Auftragnehmers mit vertraglich bindend vereinbarten Zwischenfristen betrifft. Letzteres wird zum Teil bejaht,[75] zum Teil wird davon ausgegangen, dass der Begriff "Vollendung" mit der Fertigstellung der Gesamtleistung gleichzusetzen ist,[76] wobei die Parteien allerdings vereinbaren können, dass der Auftragnehmer über die abnahmereife Gesamtfertigstellung der Leistung hinaus noch weitere Leistungen (z.B. Baustellenräumung, Übergabe von Unterlagen) bis zu einem bestimmten Endtermin zu erbringen hat.

 

Rz. 57

Der Auftragnehmer kann nur in Verzug kommen, wenn die Voraussetzungen vom Auftraggeber für die Ausführung seiner Leistungen geschaffen wurden. Dies ist nach einer Entscheidung des OLG Dresden z.B. bei fehlender Genehmigung nicht der Fall.[77] Dabei hat das OLG Dresden noch den wichtigen Aspekt behandelt, dass bei Unterbrechungen, die der Auftraggeber verursacht hat, Verzögerungen des "neuen" Ausführungsbeginns nicht unmittelbar zur Kündigung nach § 5 Abs. 4 VOB/B berechtigen.

 

Rz. 58

Weiterhin müsste bei einem unbestimmten Termin zunächst zum Beginn der Ausführung aufgefordert werden.

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