Rz. 126

Der Gesetzgeber regelt die (neben der im Einzelfall am Ende des Mandats, siehe § 49b Abs. 1 S. 2 BRAO) zulässige Unterschreitung der gesetzlichen Vergütung in § 4 RVG, der zum 1.10.2021 angepasst wurde.[85]

Zitat

"(1) 1In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden. 2Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen. 3Ist Gegenstand der außergerichtlichen Angelegenheit eine Inkassodienstleistung (§ 2 Absatz 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes) oder liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe vor, gilt Satz 2 nicht und kann der Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung verzichten. 4§ 9 des Beratungshilfegesetzes bleibt unberührt."

(2) Ist Gegenstand der Angelegenheit eine Inkassodienstleistung in einem der in § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 der Zivilprozessordnung genannten Verfahren, kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden oder kann der Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung verzichten.“

 

Rz. 127

In Familiensachen dürfte die Regelung in § 4 Abs. 1 S. 1 RVG, dass die gesetzliche Vergütung in außergerichtlichen Angelegenheiten unterschritten werden darf, wenn diese in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung oder Haftungsrisiko des Anwalts steht, von großer Bedeutung. Denn eine solche Vereinbarung kann auch schon zu Beginn des Mandats getroffen werden. Auf die Einzelfallentscheidung am Ende des Mandats, wie in § 49b Abs. 1 S. 2 BRO gefordert, kommt es dann nicht an.

 

Rz. 128

 

Hinweis

Mit dieser Regelung ist es Anwälten aber gleichwohl nicht erlaubt, zu "Dumpingpreisen" tätig zu werden! Denn mit dieser Regelung sollen Anwälte auch vor wirtschaftlich übermächtigen Auftraggebern geschützt werden, durch die Erlaubnis der Unterschreitung der gesetzlichen Vergütung, Anwälte auszunutzen.[86]

 

Rz. 129

Der BGH hat die Werbung für eine Erstberatung zum Preis von 10,00 bis 50,00 EUR grundsätzlich für zulässig gehalten, wozu nach seiner Meinung jedoch nicht gehört, dass sich der Anwalt erst sachkundig macht oder dass er eine Erstberatung schriftlich zusammenfasst.[87] In Verkehrsunfallsachen darf ein Anwalt nach Ansicht des BGH auch kostenlose Erstberatungen anbieten.[88] Nach meiner Auffassung verbietet sich jedoch im Hinblick auf die hohen Sorgfaltsanforderungen in familienrechtlichen Mandaten ein solch niedriger Preis. Zur Erstberatung siehe auch unter § 5 Rdn 80 und 83 ff.

[85] Art. 2 G zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt

vom 10.8.2021, BGBl I S. 3415 mit Wirkung zum 1.10.2021.

[86] BT-Drucks 16/8384, 10.
[87] BGH, Urt. v. 3.5.2007 – I ZR 137/05, NJW-Spezial 2007, 591.
[88] BGH, Urt. v. 3.7.2017 – AnwZ (Brfg) 42/16, NJW 2017, 2554.

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