Rz. 80

Hat der Rechtsanwalt keine Gebührenvereinbarung getroffen ist er, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist, sowohl bei Beratungen als auch bei Erstellung eines Gutachtens auf netto max. 250,00 EUR und, wenn es sich um ein erstes Beratungsgespräch gehandelt hat, netto max. 190,00 EUR bei der Abrechnung beschränkt; § 14 RVG ist entsprechend anzuwenden. Die Kappungsgrenzen gelten nicht bei einer Mediation; hier würde bei fehlender Gebührenvereinbarung die übliche Vergütung nach §§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB ohne Kappung berechnet werden können.

§ 13 BGB regelt, wer Verbraucher ist:

Zitat

"Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden können."

 

Rz. 81

Bei der Beurteilung, ob der Auftraggeber gebührenrechtlich als Verbraucher zu werten ist, ist auf den Gegenstand des Anwaltsvertrags abzustellen, nicht darauf, ob der Mandant wegen eines Verbrauchergeschäfts den Anwalt aufsucht.[68] In Familiensachen ist regelmäßig von einem Verbraucher auszugehen.

[68] Bischof in Bischof/Jungbauer u.a., 9. Aufl., § 34 Rn 56.

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