Rz. 1

Ist der Anwalt im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden, so erhält er seine "Vergütung" aus der Staatskasse (§ 45 Abs. 1 RVG). Streng genommen handelt es sich bei dem Anspruch gegen die Staatskasse nicht um einen Vergütungsanspruch, sondern um einen öffentlich-rechtlichen Entschädigungsanspruch.

 

Rz. 2

Entsprechendes gilt im Falle der Beiordnung nach § 4a InsO und der Verfahrenskostenhilfe nach den §§ 76 ff. FamFG. Die Vorschriften des RVG über die Prozesskostenhilfe gelten in diesen Verfahren entsprechend (§ 12 RVG).

 

Rz. 3

Die "Abrechnung" mit der Staatskasse erfolgt durch Einreichung eines Festsetzungsantrags nach § 55 Abs. 2 RVG beim Gericht des Rechtszugs. Das kann in Verfahren nach Teil 3 VV auch das zur Zeit der Antragstellung befasste Rechtsmittelgericht sein. Das Gericht entscheidet über den Festsetzungsantrag durch Beschluss.

 

Rz. 4

Gegen den Festsetzungs- oder Zurückweisungsbeschluss ist die unbefristete Erinnerung nach § 56 RVG gegeben.

 

Rz. 5

Gegen die Entscheidung über die Erinnerung kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag in Höhe von 200,00 EUR übersteigt oder wenn das festsetzende Gericht in seiner Entscheidung über die Erinnerung die Beschwerde zugelassen hat (§ 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 1 und 2 RVG). Eine nachträgliche Zulassung ist nicht möglich. Die Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Erinnerungsentscheidung eingelegt werden (§ 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 3 RVG).

 

Rz. 6

Die Beschwerde ist gem. § 1 Abs. 3 RVG auch dann zulässig, wenn in der Hauptsache ein Rechtsmittel nicht gegeben ist oder die dem Hauptsacheverfahren zugrunde liegende Verfahrensordnung eine Beschwerde ausschließt (z.B. nach §§ 178, 197 Abs. 2 SGG). Allerdings wird in der Verwaltungsgerichtsbarkeit in rechtswidriger Weise der Beschwerdeausschluss des § 80 AsylG auch auf das Beschwerdeverfahren nach § 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 3 RVG angewandt.[1]

 

Rz. 7

Ausgeschlossen ist eine Beschwerde allerdings, wenn diese zu einem obersten Bundesgericht erhoben werden müsste (§ 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 4 S. 3 RVG). Erstentscheidungen eines obersten Bundesgerichts können mangels eines übergeordneten Gerichts ebenfalls nicht mit einer Beschwerde angefochten werden.

 

Rz. 8

Eine Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) ist im Verfahren auf Festsetzung der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfevergütung – im Gegensatz zum Bewilligungsverfahren – nicht vorgesehen und damit nicht statthaft.[2]

 

Rz. 9

Der im Wege der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beigeordnete Anwalt erhält grundsätzlich dieselben Gebühren und Auslagen, die auch ein Wahlanwalt erhalten würde.

 

Rz. 10

Soweit nach Wertgebühren abzurechnen ist (§ 2 Abs. 1 RVG), gelten für den Anwalt die Gebührenbeträge des § 13 RVG, allerdings nur bis zu einer Wertstufe von 4.000,00 EUR. Darüber hinaus, also ab einem Wert von über 4.000,00 EUR, gelten die reduzierten Beträge des § 49 RVG, die ab einem Wert von über 50.000,00 EUR[3] keine Erhöhung mehr vorsehen. Der Anwalt kann dann nur die nach der Tabelle des § 49 RVG verminderten Gebührenbeträge gegenüber der Staatskasse abrechnen. Dies gilt auch dann, wenn in Strafsachen nach Wertgebühren abzurechnen ist (Nrn. 4142 ff. VV).

 

Rz. 11

Wird der Rechtsanwalt in einem Verfahren nach Teil 4 bis 6 VV im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet, erhält er, soweit für den Wahlanwalt Rahmengebühren vorgesehen sind, gesondert ausgewiesene Festgebühren.

 

Rz. 12

Wird der Rechtsanwalt in einem Sozialgerichtsverfahren beigeordnet, in dem das GKG nicht anzuwenden ist (§ 3 Abs. 1 S. 1 RVG), und daher nach Rahmengebühren abzurechnen ist, sind – im Gegensatz zu den Verfahren nach Teil 4 bis 6 VV – keine Festgebühren und auch keine gesonderten Gebührenrahmen vorgesehen. Hier können die geringeren Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nur im Rahmen des § 14 Abs. 1 RVG mindernd berücksichtigt werden. Dabei werden die in der Praxis ohnehin nicht so stark gewichteten Kriterien der Einkommens- und Vermögensverhältnisse häufig durch die höhere Bedeutung der Sache für den bedürftigen Auftraggeber hat, kompensiert.

 

Rz. 13

Auslagen werden dagegen in vollem Umfang übernommen, soweit sie notwendig waren (§ 46 RVG).

 

Rz. 14

Die Inanspruchnahme der eigenen Partei ist nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen. Sie ist nur insoweit möglich, als keine Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist (zur Berechnung in diesen Fällen der Teilbewilligung siehe § 23 Rdn 74 ff.).

 

Rz. 15

Hat die bedürftige Partei allerdings vor Bewilligung bereits Zahlungen erbracht, so sind diese nach Maßgabe des § 58 Abs. 2 RVG auf den Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse anzurechnen. Das gilt auch dann, wenn die bedürftige Partei Zahlungen in einer vorangegangenen Angelegenheit auf Gebühren erbracht hat, die auf das gerichtliche Verfahren anzurechnen sind. Gleiches gilt, wenn der Anwalt Zahlungen Dritter erhalten hat. Die Anrechnung erfolgt allerdings zunächst auf die nicht gedeckten Wahlanwaltsgebühren (si...

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