Rz. 134

Auch der Trennungsunterhalt kann bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 1579 Nr. 2 bis 7 BGB herabgesetzt werden oder gar entfallen (zum Fall der neuen Partnerschaft siehe § 15 Rdn 2 und § 16 Rdn 2, zu § 1579 BGB siehe § 14 Rdn 268 f.).

Zwar ist die Kürze der Ehezeit gem. § 1579 Nr. 1 BGB kein Ausschlussgrund für den Trennungsunterhalt, da auf diese Vorschrift nicht verwiesen wird. Bei langjähriger Trennung kann der Trennungsunterhalt jedoch gem. § 1579 Nr. 2 BGB verwirkt sein. Leben die Ehegatten mehr als zehn Jahre getrennt, ist der Trennungsunterhalt gemäß § 1579 Nr. 8 BGB zu versagen, weil angesichts der langen Dauer der Trennung der Gesichtspunkt der ehelichen Solidarität nicht mehr eingreift.[117]

 

Rz. 135

 

Praxishinweis:

Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen des jeweiligen Härtegrundes nach § 1579 Nr. 2 bis 8 BGB sowie für alle Umstände, die die unterhaltsrechtliche Inanspruchnahme als grob unbillig erscheinen lassen, trägt der Unterhaltspflichtige.
Der Fall des § 1579 Nr. 2 (kurze Ehezeit) und Nr. 8 (ebenso schwere Gründe) ist beim Trennungsunterhalt nicht einschlägig!
Die kurze Ehedauer kann allerdings bei der Billigkeitsabwägung berücksichtigt werden.[118]

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