Rz. 2

Nimmt die Unterhaltsberechtigte eine neue Partnerschaft auf, so kann dies unter den Voraussetzungen des § 1579 Nr. 2 BGB zur Reduzierung oder gar zum Wegfall ihres Unterhaltsanspruchs führen; siehe § 14 Rdn 268).

 

Rz. 3

 

Praxistipp:

Zu prüfen ist auch, ob der Berechtigten ein (fiktives) Einkommen wegen Betreuungsleistungen für den Partner angerechnet werden kann.
Auch kann wegen des Zusammenlebens u.U. eine Haushaltsersparnis auch auf Seiten des berechtigten Beteiligten im Rahmen der Bedürftigkeit Berücksichtigung finden.[1]
[1] OLG Brandenburg v. 10.11.2015 – 10 UF 210/14, FuR 2016, 302, ebenso OLG Stuttgart v. 4.12.2014 – 16 UF 196/14, juris, Stein, NZFam 2016, 255.

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