Verfahrensgang

AG Würzburg (Beschluss vom 11.11.2013; Aktenzeichen 3 F 407/12)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Endbeschluss des AG - Familiengericht - Würzburg vom 11.11.2013 wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 18.860,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin Ehegattentrennungsunterhalt. Die Beteiligten sind seit 00.00.1975 verheiratet und leben bereits seit über 10 Jahren getrennt. Aus der Ehe sind zwei volljährige Kinder hervorgegangen. Der Antragsteller bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von vormals 307,34 Euro und nunmehr 308,14 Euro. Ergänzend erhält er Leistungen nach dem SGB II, wobei er hierzu jedoch keine konkreten Angaben gemacht, noch entsprechende Bescheide vorgelegt hat. Der Antragteller ist nach eigenem Sachvortrag pflegebedürftig und nicht mehr in der Lage, sich eigenständig zu versorgen. Nach eigenem Sachvortrag bezieht er auch Sozialleistungen als Pflegegeld, wobei er keinerlei konkreten Angaben über Leistungsbezug und Leistungshöhe gemacht hat. Der Antragsteller hat nach eigenem Vortrag eine Freundin, bei der er lebt. Er hat nichts dazu vorgetragen, ob und gegebenenfalls wann er einen Antrag auf Grundsicherung gestellt hat.

Das AG - Familiengericht - Würzburg hat mit Endbeschluss vom 11.11.2013 den Antrag des Antragstellers auf Ehegattentrennungsunterhalt abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass ein Unterhaltsanspruch des Antragstellers gemäß §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 2 und Nr. 7 BGB nicht bestehe. Die Antragsgegnerin habe substantiiert vorgetragen, dass der Antragsteller in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit einer Frau zusammenlebe und zwar seit Jahren. Dieser Vortrag sei vom Antragsteller jedenfalls nicht substantiiert bestritten worden. Während die Antragsgegnerin hierzu konkreten Sachverhalt unter Beweisangeboten vortrage, habe sich der Antragsteller darauf beschränkt, diesen Vortrag nur zu bestreiten. Das AG gehe davon aus, dass die Beteiligten zumindest seit 2003 im rechtlichen Sinne voneinander getrennt leben. Dies ergebe sich schon daraus, dass ab 2003 eine getrennte steuerliche Veranlagung durch den Antragsteller erwirkt wurde. Aufgrund der langen Trennung sei der Unterhaltsanspruch daher verwirkt. Wegen der weiteren Einzelheiten und Feststellungen des AG und der Gründe wird auf den Endbeschluss vom 11.11.2013 (Bl. 85 mit 88 d.A.) Bezug genommen.

Gegen diesen seinem Verfahrensbevollmächtigten am 21.11.2013 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 4.12.2013, eingegangen beim AG Würzburg am 3.12.2013, hinsichtlich der Versagung des Trennungsunterhaltes und gegen die zugrunde liegende Kostenentscheidung Beschwerde eingelegt. Zugleich hat er beantragt, die Frist zur Begründung der Beschwerde um einen Monat zu verlängern. Die Beschwerdefrist wurde bis 21.2.2014 verlängert. Mit Schriftsatz vom 21.1.2014, eingegangen am selben Tag beim OLG Bamberg, hat der Antragsteller beantragt, ihm für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Mit Schriftsatz vom 21.2.2014, eingegangen am selben Tag per Telefax beim OLG Bamberg, hat der Antragsteller seine Beschwerde begründet.

Der Antragsteller beantragt, den Endbeschluss des AG Würzburg aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller beginnend mit dem 1.3.2012 Getrenntlebensunterhalt in Höhe von 943,00 Euro monatlich, jeweils fällig zum 3. Werktag des Monats, beginnend ab dem 1.4.2013 sowie 12.259,00 Euro an Unterhaltsrückstand seit dem 1.3.2012 zu bezahlen. Weiterhin beantragt er nochmals die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Zur Begründung führt der Antragsteller aus, er habe einen Anspruch auf Ehegattenunterhalt für die Zeit des Getrenntlebens dem Grunde nach, ein entsprechender Anspruch sei auch nicht verwirkt. Der Antragsteller sei bedürftig, weil er nicht in der Lage sei, seinen Lebensbedarf selbst zu befriedigen und sein Bedarf nicht gedeckt war und ist. Der Antragsteller habe vormals eine Rente von 307,34 Euro und nunmehr 308,14 Euro. Ergänzend erhalte er Leistungen nach dem SGB II, insoweit werde auf die eingereichten Unterlagen zur Verfahrenskostenhilfe verwiesen. Der Antragsteller sei pflegebedürftig und nicht mehr in der Lage sich eigenständig zu versorgen. Soweit er in diesem Zusammenhang Sozialleistungen als Pflegegeld beziehe, werde nach §§ 1600a, 1361 Abs. 1 Satz 1, 1578a BGB vermutet, dass diese Leistungen die Kosten erhöhter Aufwendungen decken. Pflegegeld werde gezahlt, damit der Pflegebedürftige die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung durch eine Pflegeperson in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Soweit das AG von einem Verwirkungstatbestand aufgrund der langen Trennungsdauer der Parteien ausgehe, sei dies nicht nachvollziehbar. Der Antragsteller sei nicht in der Lage, einer eigenständigen Erwer...

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