Rz. 31

Zum Geltungsbereich einer durch Zeichen 274 angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkung gilt u.a.:

Verkehrszeichen stehen als Schilder regelmäßig rechts (§ 39 Abs. 2 S. 3 StVO). Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen, sind sie in der Regel über diesen angebracht (§ 39 Abs. 2 Satz 4 StVO). Der Regelungsbereich eines rechts aufgestellten Verkehrszeichens umfasst im Sinne einer quer zur gesamten Fahrbahn verlaufenden Linie sämtliche Fahrstreifen (vgl. OLG Düsseldorf NZV 1991, 204; OLG Köln NZV 1995, 329). Dies gilt auch auf einer Autobahn, die in Höhe des von dem Fahrzeugführer lediglich rechts wahrgenommenen Schildes aus zwei durchgehenden Fahrstreifen sowie einem kombinierten Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen besteht (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.3.2022 – 2 RBs 31/22, VA 2022, 123).

 

Rz. 32

Eine durch Zeichen 274 angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung auf einer BAB endet erst an einem gem. § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO aufgestellten Zeichen 278 und nicht schon vorher (OLG Hamm, NZV 1996, 247 = VRS 91, 205 = DAR 1996, 416). Denn maßgeblich für das Ende einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung ist die Erläuterung Lfd. Nr. 55 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO (vgl. OLG Celle, DAR 2019, 279 = zfs 2019, 352 = VRS 134, 290 = VA 2019, 30; OLG Köln, DAR 2017, 647 m. abl. Anm. Engel, DAR 2017, 648). Danach gilt der Grundsatz, dass das Ende einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung gekennzeichnet ist durch die Zeichen 278 bis 282. Erfolgt die Geschwindigkeitsregelung innerhalb einer Baustelle auf der BAB durch Verkehrszeichen mehrfach mit und ohne dem Zeichen 123 ("Baustelle") und besteht ein eindeutiger Bezug der Verkehrszeichen zur Gefahrenstelle, so endet die Geschwindigkeitsbeschränkung mit dem unzweifelhaften Ende der Gefahrenstelle (OLG Köln, a.a.O.; zur Bekanntgabe und zum Geltungsbereich von Verkehrszeichen mit Streckenverboten Rebler, NZV 2018, 549).

 

Rz. 33

Ähnliches gilt für den Einbiegevorgang. Zwar verlangt der für Verkehrszeichen geltende Sichtbarkeitsgrundsatz die Wiederholung aller Streckenvorschriftszeichen hinter jeder Kreuzung oder Einmündung auf der Straßenseite, für die das Gebot oder Verbot besteht; dies gilt jedoch nur für den Einbiegevorgang. D.h.: Wird eine Geschwindigkeitsbegrenzung hinter einer Einmündung nicht wiederholt, dann kann dem Einbiegenden der Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht gemacht werden, wohl aber demjenigen, der schon vorher die Straße, für die die Geschwindigkeitsbegrenzung galt, befahren hat (OLG Hamm, NZV 2001, 489 = DAR 2001, 517 = VRS 101, 220).

 

Hinweis

Allgemein gilt für die Sichtbarkeit eines Verkehrszeichens: Ein – z.B. durch Baum- und Buschbewuchs – objektiv nicht (mehr) erkennbares Verkehrszeichen 274.1 StVO entfaltet keine Rechtswirkungen (OLG Hamm, zfs 2011, 107 = NZV 2011, 94 = VRR 2011, 33 = VA 2011, 32; auch noch KG, NZV 1995, 369 = VRS 89, 302; OLG Hamm, DAR 2008, 273).

 

Rz. 34

Eine Geschwindigkeitsbeschränkung nach § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Zeichen 274 der Anlage 2, die lediglich für die linke Fahrspur einer mehrspurigen Straße angeordnet ist, regelt die zulässige Geschwindigkeit nicht auf den benachbarten Fahrspuren, für die ein Fahrstreifenbenutzungsverbot i.S. des § 37 Abs. 3 S. 2 StVO ("rote gekreuzte Schrägbalken") gilt (OLG Braunschweig, VA 2014, 138 = NStZ-RR 2014, 258 = VRR 2014, 350 = NZV 2015, 47).

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