Verfahrensgang

AG Köln (Entscheidung vom 09.02.2017)

 

Tenor

Der Staatsanwaltschaft wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gewährt.

Das Verfahren wird auf Kosten der Landeskasse, die auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen hat, eingestellt.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht Köln hat gegen den Betroffenen mit Beschluss vom 9. Februar 2017 im schriftlichen Verfahren wegen einer außerhalb geschlossener Ortschaften (nämlich auf der BAB 3 Fahrtrichtung Oberhausen zwischen der Anschlussstelle Königsforst und dem Autobahnkreuz Köln-Ost) fahrlässig begangenen Geschwindigkeitsübertretung eine Geldbuße von 160,-- € verhängt und ihm - unter Zubilligung einer Abgabefrist - für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge aller Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

Nach den Urteilsfeststellungen befand sich auf der fraglichen Strecke im Zeitraum vom 25. Februar bis zum 15. Dezember 2016 zwischen Kilometer 2,95 und 0,95 eine Baustelle. Ab Kilometer 3,05 erfolgte eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h durch beidseitiges Verkehrszeichen 274 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO ohne Zusatzzeichen. In Höhe Kilometer 2,95 begann dann der baustellenbedingte Spurenversatz. Ein erster Anzeigenquerschnitt (20) bei Kilometer 2,539 zeigte in diesem Zeitraum als Dauereinblendung auf den beiden äußeren und dem mittleren der fünf Anwendungsfelder eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h. Die beiden dazwischen gelegenen Felder wiesen als Dauereinblendung das Zeichen 123 (Arbeitsstelle) aus. In Höhe von Kilometer 2,05 erfolgte eine Wiederholung der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h durch beidseitiges Verkehrszeichen 274 ohne ein Zusatzzeichen. Der Spurenversatz endete bei Kilometer 0,95. Bei Kilometer 0,811 befindet sich ein weiterer Anzeigenquerschnitt (21), der im fraglichen Zeitraum (wiederum) eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h auswies.

Die Messung des von dem Betroffenen gefahrenen Fahrzeugs erfolgte bei Kilometer 0,830 und ergab eine Geschwindigkeit von unbereinigt 126 km/h.

Das Amtsgericht hat ausgeführt, dass im Messbereich eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h gegolten habe. Zwar ende ein Streckenverbot unter anderem dann, wenn das Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht sei und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergebe, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Diese Regelung sei freilich nicht einschlägig, denn die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h sei in Höhe von Kilometer 2,05 durch beidseitiges Verkehrszeichen 274, indessen ohne Zusatzzeichen erfolgt. Näher ausgeführt geht das Tatgericht indessen davon aus, dass dem Betroffenen nur eine Geschwindigkeitsübertretung von 42 km/h (über 80 km/h) subjektiv vorwerfbar sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die zugunsten des Betroffenen eingelegte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, der die Generalstaatsanwaltschaft beigetreten ist. Sie beanstandet mit der Sachrüge namentlich die tatrichterliche Annahme, an der Messstelle habe unverändert eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h gegolten.

Mit Beschluss vom 31. Mai 2017 hat der Einzelrichter des Senats die Sache diesem in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (§ 80a Abs. 3 OWiG).

II.

Die gemäß § 79 Abs. 1 S. 1 Ziff. 2 an sich statthafte, Zulässigkeitsbedenken nach gewährter Widereinsetzung in den vorigen Stand auch im Übrigen nicht unterliegende Rechtsbeschwerde führt zur Verfahrenseinstellung.

1.

Der Staatsanwaltschaft war - wie geschehen - gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Mit Vorlageverfügung vom 12. Mai 2017 hat die Generalstaatsanwaltschaft hierzu u.a. wie folgt ausgeführt:

"Gegen den ihr am 24.02.2017 (Bl. 22 R d. A.) zugestellten Beschluss hat die Staatsanwaltschaft Köln mit Schriftsatz vom 01.03.2017, der ausweislich des Telefax-Übersendungsprotokolls am selben Tag an das Amtsgericht übersandt worden ist (Bl. 28 d. A.), Rechtsbeschwerde eingelegt. (...) Das Telefax-Schreiben ist dem zuständigen Amtsrichter offenbar nicht vorgelegt worden; indes hat das Amtsgericht auf die auf die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 30.03.2017 (Bl. 30 d. A.) hin erfolgte, die Rechtsbeschwerde enthaltende Übersendung der Ermittlungsakten seinen Beschluss unter dem 31.03.2017 mit Gründen versehen (Bl. 31 ff d. A.). (...) Die Akten sind hierauf als Zustellung gemäß § 41 StPO am 06.04.2017 wieder bei der Staatsanwaltschaft eingegangen. Diese hat bei Durchsicht der Akten am 07.04.2017 festgestellt, dass das Telefaxschreiben, mit dem die Einlegung der Rechtsbeschwerde erfolgt ist, in der Ermittlungsakte nicht enthalten ist und nach Rücksprache mit der zuständigen Abteilung bei dem Amtsgericht ermittelt, dass sich das Schreiben dort weder in den Vorgängen oder der Eingangsmappe zum Verfahren 814 OWi 406/16 noch zum - vorliegenden - Verfahren 814 OWi 496/16 befindet (Bl. 52 d. A.). Hierauf hat ...

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