Rz. 148

Die Ersatzeinreichung ist immer eine fristgerechte Einreichung. Das Gericht entscheidet auf der Basis der mit der Glaubhaftung vorgetragenen Gründe für die Ersatzeinreichung und die Glaubhaftmachungsmittel, ob es die Ersatzeinreichung gelten lässt.

 

Rz. 149

Ein Scheitern einer vorgenommenen Ersatzeinreichung kann sich u. A. aus folgenden Gründen ergeben (keine abschließende Aufzählung):

Die erfolgte Ersatzeinreichung war nicht zulässig bzw. sie war unbegründet.
Die Einsatzeinreichung selbst ist nicht fristgerecht.
Die Ersatzeinreichung ist nicht formgerecht erfolgt, siehe dazu § 130 Nr. 6 ZPO sowie die Ausführungen in § 16 in diesem Werk.
Die vorübergehende technische Störung wurde in zeitlicher Hinsicht (vorübergehend) und technischer Hinsicht nicht glaubhaft gemacht.
Die vorübergehende Störung wurde nicht fristgerecht glaubhaft gemacht, siehe Rdn 128.
Die verwendeten Glaubhaftmachungsmittel sind nicht zulässig/geeignet.
 

Rz. 150

Teilt das Gericht mit, dass die Ersatzeinreichung gescheitert ist, läuft ab Beginn der Kenntnis die Frist für einen Antrag auf Wiedereinsetzung. Zum Thema Wiedereinsetzung siehe ausführlich § 21 in diesem Werk. Bestehen schon bei Ersatzeinreichung selbst Zweifel an deren Berechtigung oder müssen sich solche geradezu aufdrängen, läuft die Frist für die Wiedereinsetzung mit der Ersatzeinreichung. Höchst vorsorglich sollte daher grundsätzlich mit der Ersatzeinreichung auch die zum Vorgang passende ­Wiedereinsetzungsfrist (zwei Wochen bei Notfristen und der Wiedereinsetzungsfrist selbst; ein Monat bei Rechtsmittelbegründungsfristen gem. § 234 Abs. 1 ZPO) mit entsprechender Vorfrist notiert werden. Hierauf sind auch Mitarbeiter, die möglicherweise in den Abendstunden allein im Büro sind, hinzuweisen.

 

Rz. 151

Mitarbeiter sollten ohnehin nicht ohne Anweisung bleiben, wie im Fall eines fehlgeschlagenen Versands vorzugehen ist, wenn der Anwalt z.B. nach Anbringung einer qualifizierten elektronischen Signatur die Kanzlei verlässt und der Versand auf den Mitarbeiter delegiert wurde, siehe ergänzend auch Rdn 140 oben. Dem Anwalt/der Berufsausübungsgesellschaft kann dann ein Organisationsverschulden vorgeworfen werden, welches eine Wiedereinsetzung gem. § 85 Abs. 2 ZPO verhindert.

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