Verfahrensgang

AG Speyer (Beschluss vom 02.03.2022; Aktenzeichen 41 F 90/21)

 

Tenor

1. Der Antrag der Antragstellerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der gegen den Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Speyer vom 2. März 2022 gerichteten Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Speyer vom 2. März 2022 wird als unzulässig verworfen.

3. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 556.273,27 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners zum Ausgleich ehezeitlichen Zugewinns. Den hierauf gerichteten Antrag wies das Familiengericht mit Endbeschluss vom 2. März 2022 überwiegend zurück. Der zu diesem Zeitpunkt noch für die Antragstellerin tätige Verfahrensbevollmächtigte erhielt die Entscheidung am 3. März 2022 zugestellt. Die Beschwerde der Antragstellerin ging frist- und formgerecht am 24. März 2022 beim Familiengericht ein. Die bis zum 3. Mai 2022 laufende Beschwerdebegründungsfrist verlängerte der Senat mit Verfügung vom 25. April 2022 antragsgemäß bis zum 3. Juni 2022. Mit Schriftsatz vom 13. Mai 2022 machte der - vorherige - Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin Mitteilung über die Beendigung des Mandats; die als Rechtsanwältin zugelassene Antragstellerin vertritt sich seitdem selbst. Am 27. Mai 2022 gingen die Beschwerdebegründung vom 27. Mai 2022 und ein weiterer Schriftsatz gleichen Datums per Telefax ein. In diesem Schriftsatz führt die Antragstellerin aus wie folgt:

".... die Nutzungspflicht gemäß 130 d ZPO ist mir bekannt. Anträge sind als elektronische Dokumente zu übermitteln. Indessen ist mir dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich. Daher übermittle ich die Begründung fristgerecht nach den allgemeinen Vorschriften. Die vorübergehende Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung versichere ich anwaltlich, denn ich habe nachweislich alles unternommen, damit die Begründung elektronisch versendet werden kann. Der Bedienungszähler ist abgelaufen. Eine Zurücksetzung war nicht möglich, da das Secure Framework nicht mit dem Update gestartet werden konnte. Die installierte Version ließ sich auch nicht deinstallieren, da der PC immer wieder Fehlermeldungen anzeigt. Die Zurücksetzung des Bedienungszählers war damit nicht möglich. Die Kontaktaufnahme zur Bundeszertifizierungsstelle ist umgehend erfolgt. Es ist nur diese Stelle berechtigt, die Bedienungszähler zurückzusetzen. Es wurde somit alles versucht über die Soldan GmbH mit der ein Vertrag für die notwendige Dienstleistung besteht, und über die zuständigen IT- Fachleute, belegt durch ... vom Projektverkauf des IT- Systemhaus, dass eine elektronische Versendung möglich ist. Eine Übermittlung ist jedoch nach den Ausführungen von Herrn ... nicht möglich, siehe E-Mail Nachricht vom 24.05. 2022. Über Frau ... von RS wurde ich an die Bundesnotarkammer weitergeleitet, beigefügte E-Mail Nachricht vom 25.05.2022. Mit der dortigen Sachbearbeiterin wurde noch am selben Tag ein Termin mit dem IT Fachmann der Zertifizierungsstelle vereinbart. Ein Slot zwischen 14:00 und 16:00 Uhr wurde dem Techniker eingestellt. Nach mehr als zweieinhalb Stunden Wartezeit hat sich immer noch kein Techniker gemeldet. Kurz vor 17:00 Uhr wurde ein letzter Anruf bei der Zertifizierungsstelle vorgenommen. Das vorübergehende technische Problem wird zeitnah behoben. Der Feiertag, 26.05. 2022, und das erhöhte Aufkommen in der Urlaubszeit, Pfingsten, schließen indessen eine sofortige Behebung aus...."

Aus den diesem Schriftsatz beigefügten Anlagen geht hervor, dass die Antragstellerin am 24. Mai 2022 und am 25. Mai 2022 per E-Mail in Kontakt mit Mitarbeitern der Hans Soldan GmbH, Projektverkauf IT-Systemhaus, und der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer stand. Nach dem Inhalt der E-Mail des Mitarbeiters der Hans Soldan GmbH, Herrn ..., vom 24. Mai 2022 zeigte die beA-Karte der Antragstellerin an, dass der Bedienungszähler abgelaufen ist. Um diesen zurückzusetzen habe er versucht, das "Secure Framework" zu starten. Dieses habe angezeigt, dass "es ein Update will was aber auch nicht geht". Danach sei versucht worden, die installierte Version zu deinstallieren, was nicht gehe, "weil Probleme am PC sind". Aus diesem Grund sei es nicht gelungen, eine neuere Version zu installieren, um den Bedienungszähler zurückzusetzen. Eine Versendung über beA sei somit nicht möglich.

Chronologisch folgt hierauf eine E-Mail der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer, beA-Service, vom 25. Mai 2022 12:26 Uhr mit dem Betreff "Re: Bedienungszähler zurücksetzen (Ticket 101237370)". In der an die Antragstellerin gerichteten Nachricht ist ausgeführt: "Wie telefonisch besprochen übersenden wir Ihnen die Anleitung. Sollten Sie Ihre PIN dreimal falsch eingegeben haben, wird die PIN Eingabe gesperrt. Um die PIN Eingabe wieder f...

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