Rz. 372

Doppelte Wertansätze dürfen nicht vorkommen.

Beispielsweise wurde im Verkehrswertgutachten ein feuchter Keller bei der Gebäudebeschreibung als erheblicher Baumangel dargestellt. Der Sachverständige berücksichtigt im weiteren Verlauf seiner Wertermittlung in den jeweiligen Verfahren bei den besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmalen entsprechende Wertansätze für die insgesamte Beseitigung des Mangels. Unzulässig ist es dann, beim Ansatz der marktüblichen Miete oder beim Ansatz des Liegenschaftszinssatzes im Ertragswertverfahren bzw. im Sachwertverfahren bei der Anwendung eines "geänderten" Marktanpassungsfaktors denselben Zustand "nochmals" zu berücksichtigen.

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