Rz. 120

§ 12 Abs. 3 TzBfG bestimmt, dass der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung nur verpflichtet ist, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt.

 

Rz. 121

Die Berechnung der Ankündigungsfrist unterliegt den allgemeinen Regeln der §§ 186 ff. BGB, so dass es auf den Zugang der Mitteilung beim Arbeitnehmer ankommt.[141] Der Tag des Zugangs der Mitteilung wird gem. § 187 Abs. 1 BGB bei der Fristberechnung nicht mitgerechnet; auch der Tag der Arbeitsaufnahme zählt nicht mit.[142] Ist der letzte Tag vor dem Vier-Tages-Zeitraum ein Samstag, Sonn- oder Feiertag, muss die Mitteilung am "nächsten" Werktag, d.h. wegen der anzustellenden Rückrechnung am nächsten vorhergehenden Werktag erfolgen (§ 193 BGB).[143]

 

Rz. 122

 

Fristberechnung

 
Geplanter Arbeitstag Letzter Mitteilungstag (Zugang)
Montag Mittwoch
Dienstag Donnerstag
Mittwoch Freitag
Donnerstag Freitag
Freitag Freitag (Vorwoche)
Samstag Montag
Sonntag Dienstag
 

Rz. 123

Der Arbeitnehmer kann freiwillig auch in einer kürzeren Frist die Arbeit aufnehmen.[144] Er kann hierzu jedoch nicht gezwungen werden. Insoweit steht ihm ein Leistungsverweigerungsrecht zu.[145] Deshalb ist der Arbeitnehmer auch nicht verpflichtet, die nicht fristgerechte Aufforderung des Arbeitgebers zurückzuweisen.[146]

 

Rz. 124

Eine kürzere Frist kann wegen § 22 Abs. 1 TzBfG nicht vereinbart werden; eine solche Vereinbarung ist gem. § 134 BGB nichtig.[147] Gem. § 12 Abs. 6 TzBfG kann jedoch unter bestimmten Bedingungen durch Tarifvertrag von § 12 Abs. 1 und 3 TzBfG auch zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.

 

Rz. 125

 

Hinweis

Umstritten ist, ob dem Betriebsrat bei der Arbeit auf Abruf ein Mitbestimmungsrecht zusteht. Zum Teil wird die Auffassung vertreten, dass die Einführung und Ausgestaltung dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG unterliege.[148] Dagegen wird eingewandt, dass durch die Einführung von Abrufarbeit die Lage der Arbeitszeit noch nicht festgelegt werde, sondern vielmehr vorerst offen bleibe; der Abschluss entsprechender Arbeitsverträge sei deshalb grundsätzlich mitbestimmungsfrei.[149]

Einigkeit besteht dagegen, dass der einzelne Abruf, also die Festlegung der individuellen bedarfsorientierten Arbeitszeit innerhalb des vertraglichen Rahmens, nicht gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG mitbestimmungspflichtig ist.[150]

[141] ErfK/Preis, § 12 TzBfG Rn 26; Hahn, Flexible Arbeitszeit, Rn 397.
[142] ErfK/Preis, § 12 TzBfG Rn 26; Hahn, Flexible Arbeitszeit, Rn 397.
[143] ErfK/Preis, § 12 TzBfG Rn 26.
[144] Günther/Böglmüller, NZA 2015, 1028; Hahn, Flexible Arbeitszeit, Rn 399.
[145] ErfK/Preis, § 12 TzBfG Rn 29.
[146] ErfK/Preis, § 12 TzBfG Rn 29; Hahn, Flexible Arbeitszeit, Rn 399.
[147] Hahn, Flexible Arbeitszeit, Rn 403.
[148] Fitting u.a., BetrVG, § 87 BetrVG Rn 126; ErfK/Preis, § 12 TzBfG Rn 36; Hahn, Flexible Arbeitszeit, Rn 438.
[149] Hohenstatt/Schramm, NZA 2007, 238, 241; Richardi/Richardi, § 87 BetrVG Rn 297.
[150] BAG 28.9.1988, NZA 1989, 184; ErfK/Preis, § 12 TzBfG Rn 36; Hohenstatt/Schramm, NZA 2007, 238, 241; Hahn, Flexible Arbeitszeit, Rn 439.

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