Rz. 44

Der Unternehmer haftet nach Art. 11 Digitale-Inhalte-RL für jede nicht nach Maßgabe von Art. 5 Digitale-Inhalte-RL erfolgte Bereitstellung eines digitalen Produkts, wobei Art. 13 Digitale-Inhalte-RL die Abhilfemöglichkeiten des Verbrauchers festlegt. Art. 13 Digitale-Inhalte-RL ist in § 327c BGB umgesetzt worden.

§ 327c BGB normiert die Grundzüge des Leistungsstörungsrechts für den Fall einer unterbliebenen Bereitstellung eines digitalen Produkts“,[210] wobei eine Trennung von Nichtleistung und Mängeln (§ 327c BGB [Rechte bei unterbliebener Bereitstellung] versus § 327i BGB [Rechte des Verbrauchers bei Mängeln]) erfolgt.[211]

[210] Brönneke/Föhlisch/Tonner/Tamm/Tonner, Das neue Schuldrecht, § 2 Rn 82.
[211] Brönneke/Föhlisch/Tonner/Tamm/Tonner, Das neue Schuldrecht, § 2 Rn 83.

1. Vertragsbeendigungsrecht

 

Rz. 45

Kommt der Unternehmer seiner fälligen (und durchsetzbaren) Verpflichtung zur Bereitstellung des digitalen Produkts nach (nochmaliger) Aufforderung des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer, der Bereitstellungspflicht unverzüglich nachzukommen (vgl. § 327 Abs. 1 Satz 2 BGB, als weiterer, neuer Verpflichtung des Unternehmers),[212] nicht "unverzüglich" nach,[213] so kann der Verbraucher den Vertrag nach § 327c Abs. 1 Satz 1 BGB in Umsetzung von Art. 13 Abs. 1 Digitale-Inhalte-RL[214] beenden (Vertragsbeendigungsrecht).[215]

 

Beachte

Damit besteht ein vorrangiger Nacherfüllungsanspruch des Verbrauchers. Erst wenn der Verbraucher diesen reklamiert hat, kann er weitergehende Rechte geltend machen.[216] Die Digitale-Inhalte-RL enthält zwar keine Ausnahme für Fälle der Unmöglichkeit der Leistung, vgl. aber § 327l Abs. 2 Satz 1 BGB, wonach der Nacherfüllungsanspruch ausgeschlossen ist, wenn die Nacherfüllung unmöglich oder unvorhergesehene Kosten verursacht.

Die Leistungsaufforderung – nicht eingehender geregelt – kann auch mündlich oder konkludent erfolgen.[217] "Weil die Mahnung aber eine empfangsbedürftige, geschäftsähnliche Handlung ist (vgl. § 130 Abs. 1 BGB), sollte in jedem Fall eine Form gewählt werden, bei der der Empfang dokumentiert wird".[218]

 

Rz. 46

§ 327c Abs. 1 Satz 1 BGB normiert als besonderes Gestaltungsrecht des Verbrauchers[219] ein spezielles Recht auf Vertragsbeendigung bei vollständig unterbliebener oder verzögerter Bereitstellung (fällige Verpflichtung des Unternehmers zur Bereitstellung des digitalen Produkts aus einem Verbrauchervertrag i.S.v. § 327 BGB).[220] Eine Teilleistung ist hingegen eine mangelhafte Leistung i.S.v. § 327d BGB (mit korrespondierenden Rechtsfolgen gemäß §§ 327i ff. BGB). Hiervon unberührt bleibt das Recht des Verbrauchers nach § 266 BGB Teilleistungen zurückzuweisen.[221]

Nach einer entsprechenden Aufforderung zur Leistung[222] kann zwar immer noch eine andere (abweichende) Zeit für die Bereitstellung (nicht sofort, sondern zu einem künftigen Zeitpunkt) vereinbart werden. Dies muss gemäß § 327c Abs. 1 Satz 2 BGB jedoch durch ausdrückliche Vereinbarung[223] (und nicht einseitig durch den Unternehmer bzw. durch eine AGB-Regelung)[224] erfolgen: "D.h., der Unternehmer kann sich nicht auf eine angebliche konkludente Verlängerung der Leistungsfrist stützen".[225]

 

Beachte

§ 327c BGB statuiert damit "von den allgemeinen Verzugsregeln geringfügig abweichende Bestimmungen über die Rechte des Verbrauchers für den Fall, dass der Unternehmer seiner fälligen Verpflichtung zur Bereitstellung des digitalen Produkts auf Aufforderung des Verbrauchers nicht unverzüglich nachkommt".[226]

[212] RegE, BT-Drucks 19/27653, S. 50.
[213] Zur unverzüglichen Bereitstellung HK-BGB/Schulze, § 327c Rn 6.
[214] "Hat der Unternehmer die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nicht gemäß Art. 5 bereitgestellt, so fordert der Verbraucher den Unternehmer auf, die digitalen Inhalte oder Dienstleistungen bereitzustellen. Versäumt es der Unternehmer daraufhin, die digitalen Inhalte oder Dienstleistungen unverzüglich oder innerhalb einer ausdrücklich zwischen den Vertragsparteien vereinbarten zusätzlichen Frist bereitzustellen, so ist der Verbraucher zur Beendigung des Vertrags berechtigt".
[215] Dazu näher HK-BGB/Schulze, § 327c Rn 4 ff.
[216] Brönneke/Föhlisch/Tonner/Tamm/Tonner, Das neue Schuldrecht, § 2 Rn 85.
[217] Brönneke/Föhlisch/Tonner/Tamm/Tonner, Das neue Schuldrecht, § 2 Rn 88 unter Bezugnahme auf Metzger, JZ 2019, 577, 583.
[218] Brönneke/Föhlisch/Tonner/Tamm/Tonner, Das neue Schuldrecht, § 2 Rn 88.
[219] Metzger, JZ 2019, 577, 582.
[220] Dazu näher HK-BGB/Schulze, § 327c Rn 4.
[221] RegE, BT-Drucks 19/27653, S. 50.
[222] Dazu näher HK-BGB/Schulze, § 327c Rn 5.
[223] Zur Möglichkeit einer Parteivereinbarung HK-BGB/Schulze, § 327c Rn 7.
[224] Brönneke/Föhlisch/Tonner/Tamm/Tonner, Das neue Schuldrecht, § 2 Rn 90.
[225] Wendehorst, NJW 2021, 2913, 2916 Rn 19.
[226] Wendehorst, NJW 2021, 2913, 2916 Rn 20.

2. Schadensersatzansprüche

 

Rz. 47

 

Beachte

Die Digitale-Inhalte-RL regelt keine Schadensersatzansprüche. Nach ihrem Art. 3 Abs. 10 können die Mitgliedstaaten Schadensersatzansprüche aber auch im Kontext mit Verträgen über digitale Inhalte und digital...

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