Rz. 124

Diese Regelungen sind auf die Ansprüche des Vertriebspartners und der übrigen Vertragspartner in der Vertriebskette gegen die jeweiligen zur Bereitstellung verpflichteten Vertragspartner entsprechend anzuwenden (Kettenregress entlang der Vertriebskette),[600] wenn die Schuldner Unternehmer sind (so § 327u Abs. 6 BGB,[601] in Anlehnung an § 478 Abs. 3 BGB).

[600] RegE, BT-Drucks 19/27653, S. 82.
[601] Näher HK-BGB/Schulze, § 327u Rn 8.

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