Rz. 147

Muster 3.22: Arbeitsverhinderung

 

Muster 3.22: Arbeitsverhinderung

(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber jede Arbeitsverhinderung bzw. Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Er hat den Arbeitgeber hierbei auf nicht aufschiebbare Aufgaben hinzuweisen.

(2) Dauert eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage an, hat der Arbeitnehmer seinen Feststellungs- bzw. Nachweispflichten nach § 5 EFZG nachzukommen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Einhaltung der entsprechenden Pflichten bereits früher zu verlangen.

 

Rz. 148

Alternativ zur unter Rdn 134 vorgeschlagenen Regelung durch umfangreiche Wiedergabe der gesetzlichen Pflichten ist dies die Kurzform. Es wird deklaratorisch lediglich die wichtige Anzeigepflicht bei Arbeitsverhinderung nebst Hinweis auf die Feststellungs- und Nachweispflichten nach § 5 EFZG geregelt. Zwar werden die Nachweispflichten typischerweise näher ausgeführt, um dem Arbeitnehmer damit seine (gesetzlichen) Pflichten darzulegen. Allerdings drängt sich angesichts der neuen Unterscheidung zwischen reinen Feststellungs- und weitergehenden Nachweispflichten in § 5 Abs. 1/1a EFZG die Frage auf, ob dies weiterhin ein zweckmäßiger Ansatz ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge