Rz. 143

Die Klausel gibt grundsätzlich die gesetzliche Regelung wieder und berücksichtigt dabei die jüngsten Gesetzesänderungen zur sog. elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Die Gesetzesänderung betrifft Arbeitnehmer, die Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse sind, sofern kein Ausnahmetatbestand (vgl. § 5 Abs. 1a S. 3 EFZG) vorliegt. Diese müssen seit dem 1.1.2023 dem Arbeitgeber keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mehr vorlegen. Allerdings sind sie dazu verpflichtet, ihre Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer zu den entsprechenden Zeitpunkten ärztlich feststellen und sich eine ärztliche Bescheinigung aushändigen zu lassen.[242] Diese Daten werden an die zuständige Krankenkasse übermittelt,[243] wo sie in elektronischer Form als Meldung zum Abruf durch den Arbeitgeber bereitgestellt werden.[244] Für die übrigen Arbeitnehmer (also insbesondere für privat krankenversicherte Beschäftigte) ist es bei der bisherigen Vorlage- bzw. Nachweispflicht geblieben. Mit Blick auf die Pflicht zur Anzeige der Arbeitsverhinderung selbst haben sich ebenso keine Änderungen ergeben. Genauso bleibt es dem Arbeitgeber wie auch schon bisher unbenommen, die Feststellung bzw. den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit früher als gesetzlich vorgesehen zu verlangen.[245] Die Einforderung einer ärztlichen Bescheinigung etwa bereits ab dem ersten Erkrankungstag steht – vorbehaltlich der Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats – im freien Ermessen des Arbeitgebers.[246]

[246] BAG v. 14.11.2012 – 5 AZR 886/11, NZA 2013, 322; BAG v. 23.8.2016 – 1 ABR 43/14, NZA 2016, 1483. Diese Rechtsprechung dürfte bezüglich der neuen Pflicht für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1a EFZG, die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt feststellen zu lassen, entsprechend gelten. Jedenfalls wird in § 5 Abs. 1a S. 2 EFZG auch auf die zugrunde liegende Vorschrift des § 5 Abs. 1 S. 3 EFZG verwiesen.

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