Rz. 9

Bei einem Zuzug in die Schweiz entsteht den betroffenen Personen die Pflicht, im Wohnsitzkanton eine Steuererklärung auszufüllen. Die Veranlagung erfolgt sodann nach der Methode der Gegenwartsbemessung; erfolgt der Eintritt in die Steuerpflicht dabei am 1.1. eines Jahres, ist das im ersten Jahr erzielte Einkommen Bemessungsgrundlage für das erste Steuerjahr. Beginnt die Steuerpflicht dagegen im Laufe eines Jahres, besteht die Steuerpflicht nur für die ab dem Zuzug erzielten Einkünfte. Für die Bestimmung des Steuersatzes werden die regelmäßig fließenden Einkünfte wie beispielsweise Lohn- oder Renteneinkünfte auf zwölf Monate, d.h. ein Jahreseinkommen hochgerechnet, um der Progression des Steuersatzes gerecht zu werden.

 

Rz. 10

 

Beispiel

Zuzug einer natürlichen Person aus Deutschland am 1.7.2021, Monatslohn 5.000 CHF, keine anderen Einkünfte. Die steuerpflichtige Person hat für das Jahr 2021 ein steuerbares Einkommen von 30.000 CHF (erzielter Lohn Juli bis Dezember 2021); auf dieses wird aber der Steuersatz angewandt, der für das theoretische Jahreseinkommen von 60.000 CHF gelten würde.

Bei einem unterjährigen Umzug von einem Kanton in einen anderen Kanton sehen alle Steuergesetze vor, dass die steuerpflichtige Person im Zuzugskanton für das ganze Jahr steuerpflichtig wird.

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