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Die gesonderte Abrechnung setzt voraus, dass es sich um verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten handelt. Dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit wird angenommen, wenn ein einheitlicher Auftrag gegeben ist, ein einheitlicher Lebenssachverhalt zugrunde liegt und ein gleichgerichtetes Vorgehen möglich ist. Dabei kann die Angelegenheit auch verschiedene Prüfungsaufträge und mehrere Gegenstände umfassen.

Im gerichtlichen Bereich wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass ein gerichtliches Verfahren dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit ist.[10] Das OLG Celle hat daher entschieden, dass es sich bei der anwaltlichen Vertretung der Klägerin und des Drittwiderbeklagten um dieselbe Angelegenheit handelt, sodass der Rechtsanwalt die Gebühren nur einmal und daneben die Erhöhung der Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 VV RVG verlangen kann.[11] Das OLG Köln ist ebenfalls von derselben Angelegenheit ausgegangen. Soweit Klage und Widerklage verschiedene Streitgegenstände betreffen, seien die Werte allerdings zu addieren.[12]

Der BGH hat diese Auffassung derselben Angelegenheit im Falle einer Zession bestätigt und zugleich festgestellt, dass bei Klage und Drittwiderklage eine Zusammenrechnung der Werte von Klage und Widerklage wegen derer wirtschaftlicher Identität unterbleibe, der enge Zusammenhang zeige sich auch daran, dass sich der Streitwert gemäß § 45 Abs. 1 S. 3 GKG bemesse.[13]

Auch das OLG Stuttgart folgt inzwischen dieser Auffassung und hält an seiner viel kritisierten Entscheidung, dass – für den Fall einer isolierten Drittwiderklage bei der Abwehr einer negativen Feststellungsklage für den Drittwiderbeklagten einerseits und der Verfolgung des auf Leistung gerichteten Klageanspruchs andererseits – wegen der uneinheitlichen Zielrichtung zwei verschiedene Angelegenheiten vorlägen,[14] ausdrücklich nicht mehr fest.

Es findet eine Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG und keine Wertaddition statt, wenn Klage und Drittwiderklage denselben Gegenstand betreffen.[15]

Dieselben Grundsätze gelten auch im Falle der Nebenintervention. Vertritt ein Anwalt sowohl die Hauptpartei als auch den Nebenintervenienten, so handelt es sich, wenn der Nebenintervention derselbe Sachverhalt zugrunde liegt, gebührenrechtlich um dieselbe Angelegenheit und es kann nicht für beide Beteiligte einzeln abgerechnet werden, sondern es ist stattdessen nur eine Mehrvertretungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG anzusetzen.[16]

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