Leitsatz (amtlich)

Kostenfestsetzung: Bei der im Wege der isolierten Drittwiderklage gegen den Zedenten erhobenen negativen Feststellungsklage entstehen die Anwaltsgebühren auf Seiten des Klägers und des Drittwiderbeklagten jeweils in voller Höhe und sind auch erstattungsfähig.

 

Normenkette

RVG § 7 Abs 1, § 15 Abs 2 S 1

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Beschluss vom 25.09.2012; Aktenzeichen 18 O 129/11)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des LG Stuttgart vom 25.9.2012 - 18 O 129/11, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 4.700,26 EUR

 

Gründe

I. Im Hauptsacheverfahren hat die Klägerin gegenüber der Beklagten Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag nach Abtretung i.H.v. 126.380,75 EUR geltend gemacht. Die Beklagte hat gegen den Drittwiderbeklagten eine negative Feststellungsklage dahin erhoben, dass diesem aus dem Versicherungsvertrag keine Ansprüche in Höhe der Klageforderung zustehen. Durch Teilurteil vom 27.6.2012 wurde die Drittwiderklage abgewiesen, weil die Beklagte kein Feststellungsinteresse habe, nachdem sich der Drittwiderbeklagte nach der Abtretung keiner eigenen Ansprüche aus der Lebensversicherung mehr berühmt habe. Der Beklagten wurden die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten auferlegt und der Streitwert wurde auf 126.380,75 EUR festgesetzt. Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte wurden durch denselben Prozessbevollmächtigten vertreten. Bezüglich der Klage ist Verkündungstermin auf den 5.12.2012 anberaumt.

Dem Kostenfestsetzungsantrag des Drittwiderbeklagten vom 13.7.2012, mit dem er die Anwaltsgebühren aus dem Gegenstandswert von 126.380,75 EUR in voller Höhe von der Beklagten erstattet verlangt, hat die Rechtspflegerin mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25.9.2012 bezüglich des geltend gemachten Betrags von 4.700,26 EUR entsprochen.

Gegen die am 1.10.2012 zugestellte Entscheidung hat die Beklagte am 8./9.10.2012 sofortige Beschwerde eingelegt, deren Zurückweisung der Drittwiderbeklagte beantragt hat. Die Parteien streiten darüber, ob zwischen der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten eine Streitgenossenschaft besteht mit der kostenrechtlichen Folge, dass der einzelne Streitgenosse nur in Höhe eines Bruchteils, der seiner wertmäßigen Beteiligung entspricht, mit den gemeinsamen Anwaltskosten belastet und demgemäß die Beklagte auch nur in diesem Umfang erstattungspflichtig ist.

Die Rechtspflegerin hat mit Beschluss vom 2.11.2012, auf dessen Begründung verwiesen wird, nicht abgeholfen und die Akten dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG), in der Sache jedoch unbegründet.

Die Kostenfestsetzung der Rechtspflegerin ist nicht zu beanstanden. Denn entgegen der Auffassung der Beklagten bestand zwischen der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten keine Streitgenossenschaft.

Bei der von der Beklagten erhobenen negativen Feststellungsklage handelte es sich nicht um eine streitgenössische Drittwiderklage, die gegen die Klägerin und den als Partei bislang nicht beteiligten Drittwiderbeklagten hätte gerichtet werden müssen, sondern um eine isolierte Drittwiderklage, die ausschließlich gegen eine außenstehende Person erhoben wurde und diese in den Rechtsstreit einbezog.

Die isolierte Drittwiderklage ist dadurch gekennzeichnet, dass der Kläger und der Drittwiderbeklagte keine Streitgenossen sind. Denn es fehlt gerade an einer gegen mehrere Streitgenossen gerichteten Widerklage, da diese nur den bislang am Verfahren nicht beteiligten Außenstehenden betrifft (BGH, Beschl. v. 30.9.2010 - Xa ARZ 129/10, in juris; BGH, Beschl. v. 30.9.2010 - Xa ARZ 208/10, in juris; BGH NJW 2011, 460; OLG Hamm, Beschl. v. 31.5.2010 - 32 Sbd 128/09, in juris; OLGReport Braunschweig 2009, 790; OLG München NJW 2009, 2609; OLGReport München 2009, 448; je m.w.N.).

Grundsätzlich setzt eine Widerklage nach § 33 ZPO aber begrifflich eine anhängige Klage voraus. Der Widerkläger muss ein Beklagter und der Widerbeklagte ein Kläger sein. Daher ist eine Widerklage gegen einen bisher am Prozess nicht beteiligten Dritten nur zulässig, wenn sie zugleich gegenüber dem Kläger erhoben wird (BGH NJW 1975, 1228, m.w.N.). Eine negative Feststellungswiderklage gegenüber der Klägerin wäre aber nicht zulässig gewesen, weil das Rechtsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten bereits durch den mit der Klage verfolgten Zahlungsantrag vollständig geklärt wird.

Der BGH hat deshalb unter Berücksichtigung des prozessökonomischen Zweckes der Widerklage, eine Vervielfältigung und Zersplitterung von Prozessen über einen einheitlichen Lebenssachverhalt zu vermeiden und eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung über zusammengehörende Ansprüche zu ermöglichen, Ausnahmen von dem vorstehenden Grundsatz zugelassen, dass eine Widerklage auch gegen den Kläger erhoben sein muss.

Drittwiderklagen als negative Feststellungsklagen gegen den Ze...

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