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Der Zuständigkeitsstreitwert ist zu der Entscheidung zu berechnen, ob eine Klage im ersten Rechtszug beim Amtsgericht oder beim Landgericht einzureichen ist. Die sachliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in erster Instanz ist in den §§ 23 Ziff. 1, 71 Abs. 1 GVG geregelt. Demnach beträgt die so genannte Anfangsklagesumme für das Landgericht 5.000,01 Euro.

Der Zuständigkeitsstreitwert ist gemäß § 2 ZPO nach den §§ 3 bis 9 ZPO zu bestimmen.

Beachten Sie, dass in fast allen Fällen der Streitwert über die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts oder des Landgerichts in erster Instanz entscheidet. Ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes werden nur ganz bestimmte Streitigkeiten entweder den Amtsgerichten oder den Landgerichten zugewiesen:

Die Amtsgerichte sind z. B. zuständig für alle Mietstreitigkeiten über Wohnräume, Streitigkeiten wegen Wildschäden (§ 23 Ziff. 2 GVG) und Familiensachen (§ 23a GVG).
Zur ausschließlichen Zuständigkeit der Landgerichte gehören z. B. Ansprüche wegen Amtspflichtverletzung gegen Richter und Beamte (§ 71 Abs. 2 Ziff. 2 GVG), Streitigkeiten zwischen Notaren und Notarvertretern (§ 42 BNotO), die Auflösung einer GmbH durch Urteil (§ 61 Abs. 3 GmbHG) oder Klagen auf Unterlassung bzw. Widerruf Allgemeiner Geschäftsbedingungen (§§ 1, 6 Unterlassungsklagengesetz).
 

Beispiel:

Althans klagt gegen Jungheinrich auf Zahlung von 2.000,00 EUR wegen Kaufpreisforderung und auf Zahlung von 3.000,00 EUR wegen Schadenersatzforderung. Da beide Klageforderungen beziffert sind, ergibt sich im Prinzip kein Problem bei der Ermittlung des Zuständigkeitsstreitwertes, man muss nur wissen, dass nach den §§ 2, 5 ZPO die beiden in einer Klage geltend gemachten Ansprüche addiert werden. Bei einem zusammengerechneten Zuständigkeitsstreitwert von genau 5.000,00 EUR ist also noch das Amtsgericht für die Klage zuständig (§ 23 Ziff. 1 GVG).

 

Merke:

Der Zuständigkeitsstreitwert dient zur Entscheidung über die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts oder des Landgerichts in erster Instanz und wird nach den §§ 3 bis 9 ZPO bestimmt. Er ergibt sich in der Regel aus dem Klageantrag.

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