Rz. 4

Ausnahmsweise kann dem Pflichtteilsberechtigten auch ein Pflichtteil zustehen, wenn er Erbe geworden ist. Dabei ist zum einen der Fall zu unterscheiden, dass dem Pflichtteils-berechtigten durch Verfügung von Todes wegen ein Erbteil zugewandt wird, der allerdings mit Beschwerungen oder Beschränkungen belastet ist, etwa mit Vermächtnissen oder einer Testamentsvollstreckung; diesen Fall regelt § 2306 BGB. Daneben gibt es den Fall, dass der Pflichtteilsberechtigte einen zwar unbelasteten Erbteil erhält, der aber kleiner als sein gesetzlicher Pflichtteil ist; dann erhält er zur Aufstockung in Höhe des Differenzbetrages einen sog. Pflichtteilsrestanspruch (§ 2305 BGB; siehe § 4 Rdn 1 ff.). Dem ähnelt der Fall, in dem der Pflichtteilsberechtigte ein Vermächtnis erhält; dies regelt § 2307 BGB (siehe § 4 Rdn 14 ff.).

1. Pflichtteil und beschwerter oder beschränkter Erbteil (§ 2306 BGB)

a) Die Voraussetzungen der Ausschlagung zur Pflichtteilserlangung nach § 2306 BGB

aa) Pflichtteilsberechtigter als Erbe

 

Rz. 5

Tatbestandsvoraussetzung des § 2306 BGB ist, dass der Betroffene allgemein pflichtteilsberechtigt ist und Erbe wurde. Worauf die Erbenstellung beruht, ist dabei unerheblich. Es kann sich auch um eine solche kraft gesetzlicher Erbfolge handeln, die kraft Verfügung von Todes wegen mit einer Belastung oder Beschränkung beschwert ist.[5] Die Höhe des Erbteils ist nur für die Frage von Bedeutung, ob ihm ein Pflichtteilsrestanspruch nach § 2305 BGB zusteht (siehe § 4 Rdn 1 ff.). Das Ausschlagungsrecht nach § 2306 Abs. 1 BGB besteht über den Wortlaut der Vorschrift hinaus auch für den pflichtteilsberechtigten Alleinerben[6] und wird insb. dann in der Praxis wichtig, wenn er zur Verteidigung seines Pflichtteils gegen eine hohe wertmäßige Belastung ausschlagen muss; denn § 2318 BGB hilft ihm hier nicht.

[5] Hk-Pflichtteilsrecht/Schmidt-Recla, § 2306 Rn 5.
[6] BGH DNotZ 2006, 926, 927 = ZEV 2006, 498; BayObLGZ 1959, 77, 79 = NJW 1959, 1734; OLG Karlsruhe ZEV 2008, 39; MüKo-BGB/Lange, § 2306 Rn 17; Soergel/Dieckmann, § 2306 Rn 15.

bb) Maßgebliche Beschränkungen und Beschwerungen

(1) Abschließende Aufzählung

 

Rz. 6

Die nach § 2306 BGB maßgeblichen Beschränkungen und Beschwerungen, bei deren Vorliegen abweichend von der allgemeinen Grundregel trotz der Ausschlagung der Pflichtteilsberechtigte seinen Pflichtteil behält, sind in Abs. 1 abschließend aufgezählt ("numerus clausus"). Es handelt sich dabei nach dem Wortlaut der Norm allein um solche erbrechtlichen Inhalts. Eine Erweiterung durch Analogie ist wegen des zwingenden Charakters des Pflichtteilsrechts grundsätzlich nicht möglich.[7] Probleme bereiten solche Anordnungen, deren erbrechtliche Qualifizierung zweifelhaft ist, so eine Schiedsgerichtsanordnung oder eine gesellschaftsrechtliche Nachfolgeklausel. Ob sie § 2306 BGB unterfallen, sollte nicht allein von der formalen dogmatischen Zuordnung abhängig gemacht werden, sondern nach materialen Kriterien, nämlich inwieweit sie den Pflichtteilsberechtigten tatsächlich belasten (siehe Rdn 11, 13). Die Belastungen und Beschränkungen nach § 2306 BGB müssen tatsächlich und nicht nur in der Vorstellung des Betroffenen[8] bestehen, und zwar im Zeitpunkt des Erbfalls.[9] Daher werden Belastungen und Beschränkungen, die sich im Zeitpunkt des Erbfalls bereits erledigt haben, nicht berücksichtigt.[10] Fallen sie nach Eintritt des Erbfalls, aber erst nach der Ausschlagung weg, so sind sie jedoch zu berücksichtigen, da der Pflichtteilsberechtigte bei seiner Ausschlagungsentscheidung von deren Bestehen ausging; daher ist es unerheblich, ob der Wegfall ex nunc oder ex tunc stattfindet.[11] Unter Umständen kann aber die Ausschlagung nach § 2308 BGB angefochten werden. Zudem müssen die Beschränkungen und Beschwerungen den Pflichtteilsberechtigten auch konkret belasten.

[7] Staudinger/Otte, § 2306 Rn 6; MüKo-BGB/Lange, § 2306 Rn 6.
[8] BGHZ 112, 229, 232 = NJW 1991, 169; dann hilft allenfalls eine Anfechtung, etwa nach § 2308 BGB oder nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 119 ff. BGB.
[9] Soergel/Dieckmann, § 2306 Rn 20.
[10] Soergel/Dieckmann, § 2306 Rn 20; BGB-RGRK/Johannsen, § 2306 Rn 11.
[11] MüKo-BGB/Lange, § 2306 Rn 19; jurisPK-BGB/Birkenheier, § 2306 Rn 17; Damrau/Tanck/Riedel, § 2306 Rn 6 für solche "ex tunc" wirkende Belastungen und Beschränkungen, die der Pflichtteilsberechtigte im Zeitpunkt seiner Ausschlagung kannte.

(2) Einsetzung als Vorerbe

 

Rz. 7

Eine Beschränkung in diesem Sinne ist die Berufung zum Vorerben,[12] mag dieser auch zum befreiten berufen (§ 2136 BGB) oder der Nacherbe nur auf den Überrest (§ 2137 BGB) eingesetzt sein oder auch nur ein Fall der konstruktiven Nacherbfolge (§§ 2104, 2105 BGB) vorliegen. Wählen dagegen Ehegatten im Rahmen eines Berliner Testaments die sog. Einheitslösung und setzen sich gegenseitig zu Vollerben ein, die Abkömmlinge aber erst als Schlusserben hinsichtlich des Nachlasses des Längerlebenden, so liegt keine Beschränkung i.S.v. § 2306 BGB vor, vielmehr können die Abkömmlinge nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils den ihnen gebührenden Pflichtteil verlangen.[13]

[12] KG OLGE 11, 258, 261; Staudinger/Otte, § 2306 Rn 9.
[13] MüKo-BGB/Lange, § 2306 Rn 7.

(3) Belastung mit einer Testamentsvollstreckung

 

Rz. 8

Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ist wegen der damit verbundenen Einschränkung der Verwaltungs- und Verfügung...

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