Rz. 11

Eine Schiedsgerichtsanordnung (§ 1066 ZPO) wird von einer Auffassung als Auflage angesehen.[22] Damit würde sie § 2306 BGB unterfallen. Teilweise wird vertreten, dass es sich bei der Schiedsgerichtsanordnung zwar um eine Auflage handele, diese jedoch nicht belastend i.S.d. § 2306 BGB sei, wenn sie eine Gewähr für unparteiliche und unabhängige Rspr. biete.[23] Anders liege es nur, wenn der Erblasser den Schiedsrichter nach § 1051 Abs. 3 ZPO ermächtige, seine Entscheidung nach Billigkeit zu treffen.[24] Die vorstehenden Auffassungen überzeugen nicht. Die Schiedsgerichtsanordnung kann keine Auflage sein.[25] Die Vertreter jener Auffassung verkennen die Funktionsweise einer Auflage. Denn ausschließlich Vollziehungsberechtigte i.S.d. § 2194 BGB können eine Auflage prozessual durchsetzen, die Begünstigten hingegen nicht.[26] Dass die Schiedsgerichtsanordnung daher keine Auflage sein kann, ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Wenn der Beklagte nicht zugleich der Vollziehungsberechtigte ist, könnte er im Falle einer Klage vor einem staatlichen Gericht als Beklagter nicht die Einrede erheben, der Rechtsstreit sei durch ein Schiedsgericht zu entscheiden.[27] Und ein Vollziehungsberechtigter, der nicht prozessbeteiligt ist, könnte die Einrede ebenfalls nicht erheben.[28] Dies spricht dafür, die Auflage als eine rein prozessuale Anordnung anzusehen.[29] Unter § 2306 BGB kann diese nicht subsumiert werden.

Über die streitige Frage, ob und in welchem Umfang Schiedsgerichtsanordnungen im Pflichtteilsrecht zulässig sind, ist damit noch nichts gesagt. Überwiegend wird diese im Pflichtteilsrecht mit dem Argument verneint, dass der Erblasser insoweit die Grenzen der Testierfreiheit überschreite.[30]

[22] Kohler, DNotZ 1962, 125, 126 f.; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, § 1048 Rn 3; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl. 2005, Kap. 32 Rn 25; a.A. aber die h.M., vgl. etwa Otte, FS Rheinisches Notariat, 1998, S. 241, 243 m.w.N.; MüKo-BGB/Leipold, § 1937 Rn 29 ff.
[23] Vgl. etwa Staudinger/Haas (Neubearb. 2006), § 2306 Rn 30.
[24] Staudinger/Haas (Neubearb. 2006), § 2306 Rn 30a.
[25] Staudinger/Otte, § 2306 Rn 15; MüKo-BGB/Leipold, § 2306 Rn 31; Haas, ZEV 2007, 52.
[26] Staudinger/Otte, § 2306 Rn 15.
[27] Staudinger/Otte, § 2306 Rn 15.
[28] Staudinger/Otte, § 2306 Rn 15.
[29] Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl. 2017, § 1066 Rn 18; zustimmend Pawlytta, ZEV 2003, 89, 94, jedoch die beiden zuletzt Genannten nicht zu § 2306 BGB.
[30] LG München II v. 24.2.2017 – 13 O 5937/15, BeckRS 2017, 104902 (nicht rechtskräftig); OLG München ZEV 2016, 334, 335 (Rechtsbeschwerde beim BGH anhängig, Az. I ZB 49/16); OLG München ZEV 2017, 308 (Rechtsbeschwerde beim BGH anhängig, Az. I ZB 50/16); LG Heidelberg ZEV 2014, 310; BayObLGZ 1956, 186, 189; ausführlich zum aktuellen Meinungsstand in Rspr. und Literatur: Burchard, ZEV 2017, 308.

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