Rz. 14

Wird dagegen einem Pflichtteilsberechtigten ein Vermächtnis zugewandt, so ist § 2307 BGB zu beachten, der das Konkurrenzverhältnis zwischen Pflichtteil und Vermächtnis regelt, wenn dieses angenommen oder ausgeschlagen wird. Anders als bei § 2306 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte das zugewandte Vermächtnis immer ausschlagen, um den ungekürzten Pflichtteil zu erhalten; ob das Vermächtnis mit Belastungen oder Beschwerungen versehen ist, ist insoweit unerheblich. Zweck dieses unbeschränkten Wahlrechts ist es zu verhindern, dass dem Pflichtteilsberechtigten vom Erblasser ein Vermächtnis von oftmals zweifelhaftem Wert an Stelle des Pflichtteils aufgedrängt werden kann.[26]

 

Rz. 15

Der Pflichtteilsberechtigte hat nach § 2307 BGB ein Wahlrecht:

Die Ausschlagung des Vermächtnisses führt immer zum vollen Pflichtteil (§ 2307 Abs. 1 S. 1 BGB; siehe Rdn 20 ff.). Die Pflichtteilslast im Innenverhältnis bestimmt sich dann nach § 2321 BGB.
Bei Annahme des Vermächtnisses steht ihm kein Pflichtteilsanspruch zu, soweit der Wert des Vermächtnisses reicht (§ 2307 Abs. 1 S. 2 BGB). Problematisch ist dabei besonders, dass bei der Berechnung des verbleibenden Pflichtteilsrestanspruchs Beschränkungen und Beschwerungen i.S.v. § 2306 BGB, mit denen das Vermächtnis belastet ist, außer Betracht bleiben (siehe Rdn 30 ff.).
[26] Motive V, S. 393; Staudinger/Otte, § 2307 Rn 1; Lange/Kuchinke, Erbrecht, § 37 V 6 a.

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