Rz. 439
Bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen wartet auf den Arbeitnehmer häufig Arbeitslosigkeit.
Rz. 440
Um diesen Zustand sozial abzufedern, erhält der Arbeitnehmer im Allgemeinen:
▪ | Insolvenzgeld und Arbeitslosengeld I nach dem SGB III (siehe Rdn 122 ff., 422 ff.), |
▪ | Arbeitslosengeld II nach dem SGB II (siehe Rdn 434 ff.), |
▪ | eine Abfindung des Arbeitgebers. |
Rz. 441
Sozialrechtlich können (nicht müssen) sich daraus Probleme ergeben, z.B. hinsichtlich
▪ | der Feststellung einer Sperrzeit (§ 159 SGB III), |
▪ | des Erlöschens des Anspruchs (§ 161 SGB III), |
▪ | der Absenkung des Anspruchs (§ 31 SGB II), |
▪ | der Abfindungsanrechnung (§ 158 SGB III), |
▪ | der verspäteten Meldung bei der Arbeitsagentur (§ 38 Abs. 1 SGB III). |
Rz. 442
Das alles kann umgangen werden, wenn man einen anderen Weg beschreitet, und zwar den Weg über die Teilnahme der Arbeitnehmer an Transfermaßnahmen bzw. der Zahlung von Transfer-Kurzarbeitergeld anstelle eines Ausscheidens aus der Arbeit mit Abfindungszahlungen.
Rz. 443
Beide Leistungen sind Pflicht- und keine Ermessensleistungen und stellen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung dar, § 3 Abs. 4 und 5 SGB III.
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