Rz. 439

Bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen wartet auf den Arbeitnehmer häufig Arbeitslosigkeit.

 

Rz. 440

Um diesen Zustand sozial abzufedern, erhält der Arbeitnehmer im Allgemeinen:

Insolvenzgeld und Arbeitslosengeld I nach dem SGB III (siehe Rdn 122 ff., 422 ff.),
Arbeitslosengeld II nach dem SGB II (siehe Rdn 434 ff.),
eine Abfindung des Arbeitgebers.
 

Rz. 441

Sozialrechtlich können (nicht müssen) sich daraus Probleme ergeben, z.B. hinsichtlich

der Feststellung einer Sperrzeit (§ 159 SGB III),
des Erlöschens des Anspruchs (§ 161 SGB III),
der Absenkung des Anspruchs (§ 31 SGB II),
der Abfindungsanrechnung (§ 158 SGB III),
der verspäteten Meldung bei der Arbeitsagentur (§ 38 Abs. 1 SGB III).
 

Rz. 442

Das alles kann umgangen werden, wenn man einen anderen Weg beschreitet, und zwar den Weg über die Teilnahme der Arbeitnehmer an Transfermaßnahmen bzw. der Zahlung von Transfer-Kurzarbeitergeld anstelle eines Ausscheidens aus der Arbeit mit Abfindungszahlungen.

 

Rz. 443

Beide Leistungen sind Pflicht- und keine Ermessensleistungen und stellen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung dar, § 3 Abs. 4 und 5 SGB III.

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