Rz. 434

In manchen Fällen kann der Arbeitslose kein Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit nach §§ 137 ff. SGB III erhalten,

weil dies, wie bereits dargelegt (siehe Rdn 431), die Erfüllung einer Anwartschaftszeit, d.h. mindestens einer zwölfmonatigen versicherungspflichtigen Beschäftigung oder gleichgestellten Zeit in einem Versicherungspflichtverhältnis gem. §§ 24 ff. SGB III voraussetzt und er diese Voraussetzung nicht erfüllt
oder weil der Anspruch auf Arbeitslosengeld gem. § 147 Abs. 2 SGB III zeitlich im Regelfall auf zwölf Monate begrenzt ist (höchstens – für 58-jährige und ältere Arbeitslose – unter bestimmten Voraussetzungen auch 24 Monate) und der Arbeitslose den Anspruch erschöpft hat.
 

Rz. 435

In diesen Fällen könnte ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II gem. §§ 7 Abs. 1, 37 Abs. 1 SGB II gegeben sein. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller

zwischen 15 und 65 Jahre alt ist,
Erwerbs- und Hilfebedürftigkeit vorliegen und
er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat.
Außerdem muss er einen Antrag stellen.
 

Rz. 436

Im Gegensatz zum Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit wird das Arbeitslosengeld II nach festen Sätzen gezahlt und beträgt gegenwärtig (20184) für einen alleinstehenden Volljährigen 391416 EUR zzgl. der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung, sofern diese angemessen sind.

 

Rz. 437

Das Arbeitslosengeld II kann der Arbeitnehmer (als sog. "aufstockendes Arbeitslosengeld") neben seinem Arbeitsentgelt und damit auch neben dem Insolvenzgeld beziehen, wenn Arbeitsentgelt und Insolvenzgeld den Betrag des Arbeitslosengeldes II, der den individuellen Bedarf des Arbeitslosen bzw. Arbeitnehmers abbildet, unterschreiten.

 

Rz. 438

Bevor der Arbeitnehmer Arbeitslosengeld II beantragt, muss er allerdings alle Möglichkeiten ergreifen, um seine Hilfebedürftigkeit zu beenden, d.h.,

er muss sich um Arbeit bemühen,
Einkommen (hierzu zählt z.B. auch das Insolvenzgeld) und Vermögen einsetzen, §§ 11, 12 SGB II,
und sich ggf. auch Einkommen und Vermögen bestimmter Personen anrechnen lassen, §§ 7, 9 SGB II.

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